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In unserer neuen Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ stellen wir wichtige Themen aus dem Arbeitsschutz kompakt und anschaulich dar. Als Unternehmerin oder Unternehmer erfahren Sie, was Sie tun müssen, um Ihre Beschäftigten optimal zu schützen. In Teil 1 geht es um die Gefährdungsbeurteilung. Teil 2 befasst sich mit dem STOP-Prinzip, Teil 3 mit Unterweisungen.
Anton B. ist Maler und selbstständig. Weil das Geschäft gut läuft, will er einen Beschäftigten einstellen. Bevor sein neuer Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt, erstellt Anton B. eine Gefährdungsbeurteilung. Als zentrale Gefährdung erkennt er das Risiko von Abstürzen, da der Beschäftigte häufig in der Höhe arbeiten wird. Um dem entgegenzuwirken, plant er Maßnahmen gegen Absturz und erwägt unter anderem, ein mobiles Ein-Personen-Gerüst anzuschaffen. Außerdem will er seinen Mitarbeiter ermutigen, unsichere Zustände auf Baustellen sofort bei ihm zu melden. Um psychische Belastungen wie Stress und Überforderung zu verhindern, nimmt er sich vor, die Einsätze in den ersten Wochen mit großen Zeitpuffern zu planen.
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Auch in der Reinigungsbranche spielt die Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Rolle, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Zofia M. führt als Gebäudereinigermeisterin ein kleines Unternehmen. Weil das Geschäft gut läuft und sie motivierte junge Arbeitskräfte gewinnen will, bietet sie erstmals zwei Ausbildungsplätze an. Bevor die Auszubildenden ihre Tätigkeit aufnehmen, erstellt sie eine Gefährdungsbeurteilung. Als zentrale Gefährdung erkennt sie, dass die Nachwuchskräfte mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen könnten. Das ist bei Jugendlichen nur erlaubt, wenn es zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Daher nimmt sie sich vor, die Neuen gleich am ersten Tag über Gefahrensymbole zu unterweisen und sie vorerst nicht mit gefährlichen Reinigungsmitteln arbeiten zu lassen. Außerdem will sie bei der Einsatzplanung darauf achten, dass es für die Auszubildenden nicht zu Stress und Überforderung kommt.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Grundlage, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und macht es erforderlich, frühzeitig nach möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten zu suchen und diesen mit wirkungsvollen Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie oder er kann sich dabei von fachkundigen Personen unterstützen lassen. Mögliche Ansprechpersonen sind beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte. Unternehmerinnen oder Unternehmer können geeignete Personen auch damit beauftragen, die Gefährdungsbeurteilung für sie zu übernehmen. Selbstverständlich bleibt es aber ihre Aufgabe zu kontrollieren, dass dies auch wirklich geschieht.
Als Leitfrage eignet sich die Überlegung „Welche Gefährdungen können bei einer bestimmten Tätigkeit auftreten?“. Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass bestimmte Bereiche bei der Suche nach möglichen Gefährdungen immer berücksichtigt werden. Demnach ist zu prüfen,
Eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt am besten in mehreren Schritten (siehe Infografik links). Wichtig ist dabei, dass die Gefährdungsbeurteilung keine losgelöste theoretische Aufgabe ist, sondern sich daraus konkrete, reale Schutzmaßnahmen ergeben. Außerdem ist es vorgeschrieben, die Beurteilung und ihre Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn einer Tätigkeit zu erstellen, und zwar für alle Arbeitsplätze in einem Unternehmen. Arbeitsplätze mit gleichartigen Bedingungen können gemeinsam beurteilt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, eine bestehende Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren, wenn
Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 schreibt vor, dass „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ sind (§1 ArbSchG). Zu diesen Maßnahmen gehört auch die „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber (§5 ArbSchG). Hinter den Vorgaben steht die grundsätzliche Idee von Prävention: Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten frühzeitig erkennen und durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass diese eintreten.
21. März 2024