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In unserer Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ stellen wir wichtige Begriffe aus dem Arbeitsschutz verständlich und kompakt vor. Nachdem in den vergangenen Ausgaben schon die Gefährdungsbeurteilung, das STOP-Prinzip, die Unterweisung und die Betriebsanweisung erläutert wurden, geht es heute um die Arbeitsmittelprüfung.
Andreas K. führt ein kleines Trockenbauunternehmen. Seine Beschäftigten arbeiten mit verschiedenen Geräten, etwa Akkuschraubern, Lochkreissägen und Winkelschleifern. In der Gefährdungsbeurteilung hat er festgestellt, dass die Geräte durch den intensiven Einsatz in der Praxis Schaden nehmen und die Beschäftigten gefährden könnten. Neben der täglichen Kontrolle auf offensichtliche Mängel durch seine unterwiesenen Beschäftigten, lässt er die Arbeitsmittel jährlich von einer auf Arbeitsmittelprüfungen spezialisierten Firma überprüfen. Wird ein Gerät beanstandet, lässt er es reparieren oder tauscht es aus.
Durch Aufkleber auf den Geräten wissen seine Beschäftigten, wann die letzte Prüfung stattfand. Damit er selbst die Übersicht behält, nutzt er eine spezielle Software, in der alle Arbeitsmittel des Betriebs samt bisherigen Prüfergebnissen aufgeführt sind und die ihn an anstehende Prüfungen erinnert.
Eine Arbeitsmittelprüfung soll feststellen, ob ein Arbeitsmittel in einem funktionsfähigen und sicheren Zustand ist. Ziel ist es, mögliche Schäden frühzeitig zu erkennen. Unter den Begriff „Arbeitsmittel“ fallen alle Geräte, Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden – vom Hammer über die Bohrmaschine bis zum Bagger.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist laut Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben (§ 4 und § 14). Genauere Ausführungen finden sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201. Die Prüfung dient dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer: Sie sollen nur mit unbeschädigten und sicheren Arbeitsmitteln arbeiten, um so Unfällen vorzubeugen.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist rechtlich für die Arbeitsmittelprüfung verantwortlich. Sie oder er kann die Durchführung aber an „zur Prüfung befähigte Personen“ innerhalb oder außerhalb des Unternehmens abgeben. Diese müssen aufgrund von Ausbildung, fachlichen Kenntnissen und Berufserfahrung geeignet sein, die Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Wichtiges Detail: Die prüfende Person unterliegt während der Prüfung nicht den Weisungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, damit sie oder er unabhängig prüfen kann.
Es gibt unterschiedliche Prüfarten von Arbeitsmitteln. Eine Sicht- und Funktionskontrolle ist bei allen Arbeitsmitteln vorzunehmen und findet häufig vor jeder Nutzung durch die Beschäftigten selbst statt: Ist der Hammerstiel beschädigt? Funktioniert die Beleuchtung des Gabelstaplers? Viele Arbeitsmittel erfordern darüber hinaus eine genauere Untersuchung – etwa in Form einer technischen Prüfung durch Expertinnen oder Experten, die den Schutzleiterwiderstand elektrischer Geräte messen. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen die Ergebnisse solcher Prüfungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren und am Einsatzort des Arbeitsmittels zugänglich machen. Viele Unternehmen nutzen hierfür zusätzlich Prüfplaketten auf den Arbeitsmitteln. Auch eine rein elektronische Dokumentation ist möglich.
Die Fristen zur genaueren Prüfung eines Arbeitsmittels können deutlich voneinander abweichen. Sie hängen unter anderem von der Beschaffenheit des Arbeitsmittels, den Erfahrungen mit diesem im Betrieb sowie den Herstellerhinweisen ab und werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. So können einfache und robuste Arbeitsmittel seltener eine Prüfung erfordern als etwa technische Geräte. Engmaschigere Überprüfungen sind auch notwendig, wenn Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen wie dem Wetter ausgesetzt sind. Darüber hinaus sind außerplanmäßige Prüfungen vorgeschrieben, etwa nach Unfällen, Unwettern, wenn ein Arbeitsmittel lange nicht benutzt oder etwas daran verändert wurde.
21. März 2024