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In den letzten Ausgaben unserer Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ haben wir Ihnen Personen vorgestellt, die im Arbeitsschutz tätig sind – beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder den Sicherheitsbeauftragten (SiBe). Diese Reihe setzen wir heute fort und befassen uns mit der Rolle des Betriebsarztes.
Thomas W. führt einen Installationsbetrieb mit fünf Angestellten. Thomas kennt die Beanspruchungen des Muskel- Skelett-Systems in seiner Branche – er selbst hatte schon mehrere Bandscheibenvorfälle. Um dies für seine Angestellten zu vermeiden, ist ihm der Austausch mit seiner Betriebsärztin sehr wichtig. Sie informiert ihn und die Beschäftigten unter anderem darüber, welche Gewichte bei der Arbeit für den Körper zumutbar sind und wie sich Belastungen verringern lassen. Wenn die Beschäftigten möchten, können sie sich außerdem von ihr untersuchen und nach Anzeichen für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Arbeit suchen lassen.
Betriebsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die auf Arbeitsmedizin spezialisiert sind. Sie beraten beim Arbeitsschutz und wirken bei der betrieblichen Gesundheitsförderung mit. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei Bedarf bei der Gefährdungsbeurteilung und helfen, die gesundheitlichen Folgen, etwa von neuen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, einzuschätzen. Darüber hinaus führen sie arbeitsmedizinische Vorsorgen durch, die etwa aus Seh- und Hörtests bestehen können und dazu dienen, frühzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Arbeit festzustellen und diesen entgegenzuwirken.
Ja. Sobald ein Unternehmen mindestens eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hat, ist die Bestellung eines Betriebsarztes laut Arbeitssicherheitsgesetz Pflicht. Es gibt verschiedene Dienstleister, über die Unternehmen mit Betriebsärztinnen und -ärzten zusammenarbeiten können, beispielsweise den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU. Größere Unternehmen haben zum Teil eigene, fest bei ihnen angestellte Betriebsärzte.
Betriebsärzte dürfen Inhalte von Arztgesprächen wie mögliche physische oder psychische Erkrankungen nicht an den Arbeitgeber oder andere Dritte weitergegeben – wie für andere Ärztinnen und Ärzte gilt damit auch für sie die ärztliche Schweigepflicht. Sie müssen den Arbeitgeber aber informieren, wenn sich durch die arbeitsmedizinische Vorsorge Hinweise ergeben, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb die Beschäftigten und deren Gesundheit nicht ausreichend schützen.
Bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorge berät die Ärztin oder der Arzt die Beschäftigten zu beruflich bedingten Gesundheitsrisiken. Besteht der Bedarf und ist die oder der Beschäftigte einverstanden, erfolgen auch Untersuchungen, um zu prüfen, ob die Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Hier kann es etwa um Schmerzen durch körperliches Arbeiten, die Schädigung von Sinnesorganen oder die Einwirkung von Gefahrstoffen gehen. Auch gibt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt Tipps, wie Beschäftigte ihre Gesundheit schützen können. Arbeitsmedizinische Vorsorgen haben damit einen konkreten Nutzen für die Beschäftigten und ihre Unternehmen.
Ob Vorsorgen freiwillig oder verpflichtend sind, hängt von den Bedingungen am Arbeitsplatz ab. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein hohes Risiko, etwa durch Kontakt mit Gefahrstoffen wie Benzol oder Asbest, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten verpflichtend. Ergibt sie geringere Risiken wie etwa durch den Kontakt mit Blei oder Isocyanaten (bis zu einem gewissen Grenzwert), erhalten die Beschäftigten das Angebot, freiwillig an einer Vorsorge teilzunehmen. Beschäftigte können auch die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge ablehnen. Allerdings darf der Arbeitgeber sie dann nicht im betreffenden Arbeitsbereich einsetzen und es drohen arbeitsrechtliche Folgen.
21. März 2024