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In unserer Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ stellen wir wichtige Begriffe aus dem Arbeitsschutz verständlich und kompakt vor. Nachdem in den vergangenen Ausgaben schon die Gefährdungsbeurteilung, das STOP-Prinzip, die Unterweisung, die Betriebsanweisung und die Arbeitsmittelprüfung erläutert wurden, geht es heute um die Arbeitsmittelprüfung.
Malte P. führt einen Zimmereibetrieb mit acht Beschäftigten. Arbeitsschutz ist ihm wichtig, weil er selbst regelmäßig mit aufs Dach geht und weiß, dass bei der Arbeit in der Höhe schnell etwas passieren kann. Bei seiner Betriebsgröße wäre es aber nicht bezahlbar, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustellen. Im Rahmen der alternativen Betreuung könnte er einen Teil dieser Aufgaben selbst übernehmen, dafür hat er aber zu viel um die Ohren und weiß, dass es ein Profi besser kann.
Daher engagiert er einen externen Dienstleister, der eine Sifa für sein Unternehmen stellt. Er achtet darauf, dass die Sifa regelmäßig zu Schulungen und Unterweisungen in seinen Betrieb kommt. Außerdem nimmt er sich Zeit, mit der Fachkraft seine Unterlagen, etwa zur Gefährdungsbeurteilung, durchzusehen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die Abkürzung Sifa steht für Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sifas sind speziell ausgebildete Personen, die sich hauptamtlich um den Arbeitsschutz im Unternehmen kümmern. Als Ingenieure, Techniker oder Meister müssen sie mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf gearbeitet haben und anschließend eine anerkannte Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft machen. Laut DGUV Vorschrift 2 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Sifa schriftlich „zu bestellen“, das heißt zu benennen und zu beauftragen.
Die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft werden in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie in DGUV Vorschrift 2 beschrieben. Demnach soll die Sifa die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeitsschutzes unterstützen (siehe Infografik). Dazu zählt es, zu Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung zu beraten, den Arbeitsschutz im Unternehmen, etwa durch regelmäßige Begehungen, im Blick zu behalten, Arbeitsmittel sicherheitstechnisch zu prüfen sowie bei Schulungen mitzuwirken. Damit die Sifa ihre Aufgaben erfüllen kann, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, sie zu informieren, wenn neue Beschäftigte die Arbeit aufnehmen, ihr Räume und Mittel für ihre Arbeit sowie die Möglichkeit für Fortbildungen zur Verfügung zu stellen.
Laut DGUV Vorschrift 2 benötigt jedes Unternehmen eine Sifa, sobald es auch nur eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hat. Sifas müssen nicht im Betrieb arbeiten,sondern können diesen auch von außen als „Dienstleister“ betreuen. In der DGUV Vorschrift 2 ist abhängig von der Unternehmensgröße und der Branche festgelegt, wie viel Einsatzzeit durch die Sifa pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter aufgewendet werden muss. Während kleine und mittlere Unternehmen mit einer Sifa auskommen, gibt es in großen Firmen mit drei oder vierstelliger Mitarbeiterzahl mehrere Sifas. Eine Besonderheit sind Unternehmen bis 50 Beschäftigte, die das alternative Betreuungsmodell der gesetzlichen Unfallversicherung nutzen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt dann selbst mehr Aufgaben im Arbeitsschutz, wird aber vom zuständigen Unfallversicherungsträger mit Qualifizierungen und Fachkräften unterstützt.
Die Sifa wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich bestellt und kümmert sich um den Arbeitsschutz im Unternehmen. Sie trägt aber nicht die Verantwortung hierfür. Diese liegt weiterhin bei der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber. Stellt die Sifa arbeitsschutztechnische Mängel fest, meldet sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Diese oder dieser ist dann für die Beseitigung der Mängel zuständig. Die Haftung einer Sifa beschränkt sich auf die Richtigkeit ihrer Beratung. Die Sifa berät und berichtet, hat aber keine Weisungsbefugnis. Auch ist sie selbst weisungsfrei – ihr darf also niemand im Unternehmen Anweisungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit geben.
21. März 2024