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In unserer Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ stellen wir zentrale Begriffe des Arbeitsschutzes möglichst kompakt und verständlich vor. Nachdem es nun mehrfach um einzelne Personen und ihre Rolle im Arbeitsschutz ging, etwa um die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), den Sicherheitsbeauftragten (SiBe) und den Betriebsarzt, nehmen wir jetzt deren Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA) in den Blick.
Alex P. leitet ein mittelständisches Bauunternehmen mit 80 Beschäftigten. Er schätzt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr und versucht alles, um sie gesund zu halten und ans Unternehmen zu binden. Dazu gehört auch ein vorbildlicher Arbeitsschutz, mit dem er außerdem die Ausfalltage gering hält. Alle zwei Monate lädt er zu einem Treffen des Arbeitsschutzausschusses ein, den er selbst leitet. Der regelmäßige Austausch mit allen am Thema beteiligten Personen im Unternehmen hilft ihm, mögliche Gefährdungen für seine Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und bei neuen Projekten und Investitionen den Arbeitsschutz angemessen zu berücksichtigen. Durch seine persönliche Teilnahme am Ausschuss und die Umsetzung der dort erarbeiteten Empfehlungen zeigt er, wie wichtig ihm das Thema ist. Das motiviert und bestärkt wiederum die übrigen Mitglieder des ASA.
Der ASA ist ein regelmäßiges Treffen von Personen eines Unternehmens, die für die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständig sind oder Berührungspunkte hierzu haben. Ziel ist es, ein Netzwerk für einen regelmäßigen und effektiven Austausch zu schaffen, um den Arbeitsschutz im Betrieb zu verbessern und zügig auf Gefährdungen reagieren zu können.
Es ist laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz rechtlich vorgeschrieben, dass Unternehmen ab 21 Beschäftigten einen ASA benötigen. Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig zur Mindestpersonenzahl. Bei bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche sind sie mit 0,5 Personen einzurechnen, bei bis zu 30 Arbeitsstunden pro Woche mit 0,75 Personen. Der ASA muss mindestens einmal pro Vierteljahr zusammentreten.
Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz gehören die in der Infografik auf der linken Seite genannten Personen zum festen Kreis des ASA (grüner Haken). Der Ausschuss kann je nach Bedarf zusätzlich interne oder externe Fachleute hinzuziehen, etwa aus der Personalabteilung oder von der zuständigen Berufsgenossenschaft (grauer Haken). Für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des ASA ist der Arbeitgeber beziehungsweise die von ihm bevollmächtigte Person verantwortlich. Auf diese Weise kommen im ASA sowohl Fachleute für Arbeitsschutz, Beschäftigten-Vertreterinnen und -Vertreter als auch Entscheiderinnen und Entscheider zusammen.
Der ASA soll den Austausch zu allen arbeitsschutzrelevanten Themen ermöglichen, sodass Gefährdungen für die Beschäftigten im Betrieb verringert werden. Treten Unfälle oder Berufskrankheiten auf, sollte der ASA diese besprechen und nach Wegen suchen, wie sie sich in Zukunft vermeiden lassen. Auch kann der ASA etwa darüber beraten, welche Auswirkungen neue Arbeitsmittel oder Arbeitsprozesse auf den Arbeitsschutz haben. Am Ende seiner Beratungen spricht der ASA allerdings „nur“ Vorschläge und Empfehlungen aus – der Ausschuss hat keine Entscheidungsbefugnis.
Die Sitzungen eines ASA können in unterschiedlicher Form stattfinden. Häufig wird sich der ASA zu einer klassischen Besprechung in Präsenz treffen. Es sind aber auch Online- oder Hybridformate möglich, um etwa auch Beteiligten von anderen Unternehmensstandorten eine Teilnahme zu ermöglichen. Die ASA-Sitzung kann auch genutzt werden, um in Begehungen gemeinsam Betriebsanlagen oder Arbeitsplätze zu besichtigen.
Baustein A 001 „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“
30. August 2024