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Der direkte Weg zur Arbeit ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – nicht aber Umwege etwa zum Tanken oder Einkaufen. Entsprechend dieser Regelung lehnte eine Berufsgenossenschaft (BG) es 2019 ab, den Sturz einer Versicherten vor einem Hörgeräte-Geschäft als versicherten Wegeunfall anzuerkennen.
Die Betroffene hatte ihren Arbeitsweg unterbrochen, um Ersatzbatterien für ihr Hörgerät zu kaufen. Das besondere an dem Fall: Es gab eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber, in der sie sich verpflichtete, während der Arbeit ein Hörgerät zu tragen und immer Ersatzbatterien mitzuführen.
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Am Vortag des Unfalls musste sie ihre Ersatzbatterien während der Arbeit ins Hörgerät einsetzen. Um der Vereinbarung nachzukommen, wollte sie vor Beginn des nächsten Arbeitstages neue Ersatzbatterien besorgen. Dabei verunfallte sie. Nach mehreren Instanzen hat nun das Bundessozialgericht (Urteil vom 27. Juni 2024) entschieden, dass es sich doch um einen versicherten Unfall gehandelt habe und die BG diesen anerkennen müsse. Die Begründung: Die Beschäftigte hätte mit dem Batteriekauf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht erfüllen wollen und sei daher auf einem versicherten Betriebsweg gewesen, als sich der Unfall ereignete. Der Unfallversicherungsschutz könne durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zwar nicht willkürlich ausgedehnt werden, in diesem Fall sei die Vereinbarung aber plausibel und eng mit der Arbeitstätigkeit verknüpft.
12. Juni 2025