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In unserer Serie „Arbeitsschutz einfach erklärt“ stellen wir zentrale Begriffe des Arbeitsschutzes möglichst kompakt und verständlich vor. Nachdem wir bereits mehrfach die „Profis“ im Arbeitsschutz wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt vorgestellt haben, nehmen wir nun die wichtige Rolle der Helferinnen und Helfer in den Blick – zunächst beim Thema Erste Hilfe.
Giovanni M. hat einen Maurerbetrieb mit 14 Beschäftigten. Da er bei der Feuerwehr ehrenamtlich aktiv ist, weiß er, dass im Notfall jede Minute zählt. Er legt großen Wert darauf, dass auch sein Unternehmen bestmöglich auf einen Unfall vorbereitet ist. Häufig setzt er seine Beschäftigten in zwei Teams auf verschiedenen Baustellen ein. Daher sorgt er dafür, dass sich mehrere Mitarbeiter zu Ersthelfenden ausbilden lassen, damit in jedem Team immer ein Ersthelfer dabei ist. Da er und eine Verwaltungskraft regelmäßig im Büro auf dem Betriebsgelände arbeiten, macht er als Chef auch selbst eine Ersthelfer-Ausbildung, um im Notfall schnell und richtig handeln zu können. Außerdem zeigt er damit seinen Beschäftigten, wie wichtig ihm das Thema ist.
Der Arbeitgeber ist nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes dafür verantwortlich, dass nach einem Unfall in seinem Betrieb so schnell wie möglich Erste Hilfe geleistet wird. Hierfür muss er geeignete Strukturen und Maßnahmen vorbereiten. Dazu gehört, Ersthelferinnen und Ersthelfer zu benennen sowie aus- und fortbilden zu lassen. Ziel ist eine möglichst frühzeitige und lückenlose Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen, da dies großen Einfluss auf die Überlebenswahrscheinlichkeit und die Heilungschancen der Betroffenen hat.
Ersthelfende sind das erste Glied in der Rettungskette. Sie sorgen für die nötigen Sofortmaßnahmen, wenn es im Betrieb zu einem Unfall oder einem medizinischen Notfall kommt. Zu ihren Aufgaben zählt es, die Unfallstelle abzusichern, falls nötig und möglich Verunfallte aus der Gefahrenzone zu bringen, den Rettungsdienst zu verständigen sowie Erste Hilfe zu leisten, etwa indem sie Verunfallte wiederbeleben, Blutungen stoppen oder sie in eine stabile Seitenlage bringen. Der Arbeitgeber kann den Ersthelfenden darüber hinaus die Aufgabe übertragen, das Erste-Hilfe-Material oder Rettungsgeräte im Betrieb regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern.
Ersthelfende können alle Beschäftigten werden, wenn nicht etwa körperliche oder geistige Einschränkungen oder Erkrankungen dagegensprechen. Nach Möglichkeit sollten Beschäftigte sich freiwillig melden und bereit sein, die Aufgabe langfristig zu übernehmen. So haben sie eine hohe Motivation, können mit der Zeit wichtige Erfahrungen sammeln und diese in ihre Tätigkeit einfließen lassen. Findet sich niemand freiwillig, kann der Arbeitgeber bestimmen, wer Ersthelferin oder Ersthelfer werden soll. Die Ausbildung erfolgt bei einer von der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Stelle und umfasst neun Lehreinheiten. Die Teilnehmenden werden hierfür von der Arbeit freigestellt. Alle zwei Jahre ist eine eintägige Fortbildung erforderlich.
Die Anzahl der Ersthelfenden im Betrieb richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Beschäftigten. Bei zwei bis 20 Beschäftigten braucht es laut § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer, bei mehr als 20 Beschäftigten soll die Zahl der Ersthelfenden bei zehn Prozent der Beschäftigten liegen. Ziel dieser Regelung ist es, dass im Notfall immer eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer vor Ort ist. Bei Anzahl und Einteilung der Ersthelfenden sind die örtlichen Gegebenheiten und die Einsatzplanung zu berücksichtigen. Auf dem Betriebsgelände wie auch auf jeder Baustelle ist eine eigene Ersthelferin oder ein eigener Ersthelfer erforderlich, wenn sich dort Beschäftigte aufhalten. Um das sicherzustellen, fördert die BG BAU die Erste-Hilfe-Ausbildung für alle Beschäftigten eines Unternehmens.
Ersthelfende sind verpflichtet, im Notfall Erste Hilfe zu leisten. Dies gilt aber auch für alle anderen Anwesenden. Da Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet sind, können sie häufig besser helfen als andere Beteiligte und sollten sich entsprechend aktiv einbringen. Dabei brauchen sie keine Angst vor Fehlern zu haben. Solange sie entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen handeln, bleiben sie auch bei möglichen Fehlern und Folgeschäden straffrei.
5. September 2024