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Beschäftigte können bei der Arbeit in Kontakt mit Tieren kommen, vor allem, wenn sie im Freien arbeiten. Oft bleibt dies folgenlos, unter bestimmten Umständen kann ein solcher Kontakt aber auch tragisch enden. So im Fall eines Lehrers aus Berlin, der sich zu einer dienstlichen Besprechung kurz vor Ferienende mit seinen Kolleginnen und Kollegen traf. Während des Termins wurde er von einer Wespe gestochen und verstarb kurze Zeit später in Folge eines allergischen Schocks. Die zuständige Behörde lehnte zunächst die Anerkennung eines Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfalls ab und begründete dies mit der persönlichen Anlage des Lehrers und der allgemeinen Gefahr durch Wespen. Beides hätte keinen spezifischen Bezug zur Arbeitstätigkeit gehabt. Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage der Witwe Recht (Urteil vom 28. August 2024).
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Der Wespenstich habe eindeutig während einer dienstlich veranlassten Tätigkeit stattgefunden. Auch sei eine Wespenallergie nicht als private gesundheitliche Vorschädigung einzustufen, die das eigentlichen Unfallereignis als unwichtig erscheinen lassen. Hingegen seien die Folgen eines Stiches von unterschiedlichen Faktoren wie Einstichstelle und Giftmenge abhängig. Ein Wespenstich zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort hätte demnach nicht zwingend die gleichen Folgen gehabt. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz gegeben, wenn die versicherte Person aufgrund der versicherten Tätigkeit in die Gefahrensituation gebracht wird. Lockt die gestochene Person beispielsweis durch Nahrung die Insekten selbst an, so besteht kein Versicherungsschutz, weil die Nahrungsaufnahme als eigenwirtschaftliche Tätigkeit angesehen und dem privaten Lebensbereich zugeordnet wird.
26. März 2025