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Mit ihr konkretisiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den bisherigen Arbeitsschutzstandard. Ziel ist es, Unternehmen Handlungssicherheit zu geben und Neuinfektionen in Betrieben zu vermeiden. Das bringt für die Verantwortlichen auch konkretere Vorgaben mit sich: etwa zu Sicherheitsabstand, Hygiene, Lüften und zum Tragen von Masken. Speziell für Baustellen definiert die Regel Hygienemaßnahmen und Koordinationspflichten im Hinblick auf das Infektionsrisiko bei der Zusammenarbeit der Gewerke. Zudem gelten veränderte Vorgaben für Unterkünfte.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer heißt das: Gefährdungsbeurteilung entsprechend anpassen, Beschäftigte unterweisen, besondere Schutzmaßnahmen umsetzen und dabei auch schutzbedürftige, der Risikogruppe zugehörige Beschäftigte speziell berücksichtigen. Erfüllen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Anforderungen der Regel, können sie davon ausgehen, dass sie sich während der Coronavirus-Pandemie rechtssicher verhalten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS ist hier abrufbar.
8. Januar 2024