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Sei es der Kollege, der auf der Baustelle umknickt, die Kollegin, die plötzlich an Atemnot leidet, oder ein Autounfall auf der Fahrt nach Hause. Erste Hilfe durch die Anwesenden ist in solchen Fällen gesetzlich vorgeschrieben und kann Leben retten. Dennoch zögern potenzielle Helferinnen und Helfer immer wieder einzugreifen – sei es aus Angst, etwas falsch zu machen, oder aus Sorge um die eigene Gesundheit. Tatsächlich stehen Ersthelfende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sind über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hilfeleistung erbracht wird, abgesichert. Dabei ist es egal, ob sie in der Arbeitszeit oder in der Freizeit Erste Hilfe leisten.
Wie bei einem „normalen“ Arbeitsunfall haben sie bei einer Verletzung Anspruch auf Heilbehandlung, Wiedereingliederung und falls nötig auch eine Rente. Das gilt für die unmittelbaren wie auch die längerfristigen Folgen ihres Einsatzes – etwa, wenn sie psychische Schäden davontragen. Auch haben Ersthelfende Anspruch auf Ersatz für beschädigtes Eigentum wie beispielsweise Kleidung. Der Gesetzgeber begründet den Versicherungsschutz damit, dass der Einsatz für Dritte im Interesse der Allgemeinheit sei. Der Schutz der Unfallversicherung greift in diesem Zusammenhang übrigens nicht nur bei Erster Hilfe, sondern auch beim Abwenden einer Gefahr von der Allgemeinheit – etwa, wenn jemand einen gefährlichen Gegenstand von der Straße entfernt und sich dabei verletzt.
2. Juni 2022