Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.
Im Winter kann es schwieriger sein als im Sommer, zur Arbeit zu kommen. Fällt Schnee oder gefriert es, verschlechtern sich häufig die Straßenverhältnisse. Im vorliegenden Fall prüfte ein Beschäftigter am Morgen vor Fahrtantritt die Straße, weil im Wetterbericht vor Glatteis gewarnt worden war. Er verließ sein Haus, legte seine Tasche ins Auto und ging dann zur Straße, um zu testen, ob diese glatt sei. Auf dem Rückweg zum Fahrzeug stürzte er an einem Bordstein und brach sich den Arm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Versicherte durch den Fußweg zur Straße seinen Arbeitsweg unterbrochen habe.
In den nachfolgenden Gerichtsverfahren ging es vor allem um die Frage, ob der Umweg zur Straße als notwendige Vorbereitungshandlung für die Arbeitstätigkeit zu werten oder dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23. Januar 2018) entschied schließlich im Sinne der Berufsgenossenschaft und lehnte das Vorliegen eines versicherten Wegeunfalls ab. Das Prüfen der Straße sei eine mehr als geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen und habe keinen zwingenden, arbeitsvorbereitenden Charakter gehabt. So sei das Testen des Straßenzustandes für die Bewältigung des Arbeitsweges nicht erforderlich gewesen, da sie keinen Eindruck vom Zustand der gesamten Strecke habe vermitteln können.
Mit dem Newsletter der BG BAU erhalten Sie alle wichtigen Meldungen und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz per E-Mail – so etwa auch Hinweise zu neuen Arbeitsschutzprämien und Seminarangeboten.
Jetzt abonnieren!
20. November 2025