Rund ums Recht

Urteil: Glatteisprüfung der Straße ist nicht Teil des versicherten Arbeitswegs

Springt die Versicherung ein, wenn Beschäftigte nachschauen, ob es draußen glatt ist und sich dabei verletzen? Ein Gericht hat darüber jetzt geurteilt.

Im Winter kann es schwieriger sein als im Sommer, zur Arbeit zu kommen. Fällt Schnee oder gefriert es, verschlechtern sich häufig die Straßenverhältnisse. Im vorliegenden Fall prüfte ein Beschäftigter am Morgen vor Fahrtantritt die Straße, weil im Wetterbericht vor Glatteis gewarnt worden war. Er verließ sein Haus, legte seine Tasche ins Auto und ging dann zur Straße, um zu testen, ob diese glatt sei. Auf dem Rückweg zum Fahrzeug stürzte er an einem Bordstein und brach sich den Arm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Versicherte durch den Fußweg zur Straße seinen Arbeitsweg unterbrochen habe.

Ein Transporter fährt auf einer mit schneebedeckten Straße.
Ob zu Fuß oder auf Rädern - Glatteis ist ein großer Risikofaktor.
Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

In den nachfolgenden Gerichtsverfahren ging es vor allem um die Frage, ob der Umweg zur Straße als notwendige Vorbereitungshandlung für die Arbeitstätigkeit zu werten oder dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23. Januar 2018) entschied schließlich im Sinne der Berufsgenossenschaft und lehnte das Vorliegen eines versicherten Wegeunfalls ab. Das Prüfen der Straße sei eine mehr als geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen und habe keinen zwingenden, arbeitsvorbereitenden Charakter gehabt. So sei das Testen des Straßenzustandes für die Bewältigung des Arbeitsweges nicht erforderlich gewesen, da sie keinen Eindruck vom Zustand der gesamten Strecke habe vermitteln können.

Illustration eines Lautsprechers mit Briefen.
Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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20. November 2025

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