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Viele Beschäftigte sind regelmäßig auf Dienstreisen – sei es, um Aufträge auf weiter entfernten Baustellen zu erledigen oder um Lieferanten und Kunden zu besuchen. Im vorliegenden Fall traten bei einem Elektrotechniker aus Stuttgart nach der Rückkehr von einer Dienstreise aus Belgien grippeähnliche Symptome auf. Er wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und verstarb dort wenige Monate später an einer Legionelleninfektion. Seine Witwe beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit und forderte Leistungen für Hinterbliebene.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte dies jedoch ab (Urteil vom 16. Mai 2018). So kam ein Gutachter zwar zu dem Ergebnis, dass die Legionelleninfektion tatsächlich auf der Dienstreise stattgefunden haben könnte – allerdings vermutlich beim Duschen im Hotel und nicht auf der Baustelle. Bei der Arbeit sei der Betroffene keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Die Tätigkeiten vor und nach der eigentlichen Arbeit, etwa die Körperpflege, gehörten auch auf Dienstreisen zum privaten Lebensbereich und stünden daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
13. Juni 2024