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Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter unter Cannabiseinfluss steht, sollte er zunächst die Tätigkeit der oder des Beschäftigten stoppen. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten und müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 darauf achten, dass sich diese weder selbst oder gegenseitig gefährden. Ist die oder der Beschäftigte nicht mehr arbeitsfähig, sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die oder der Betroffene sicher nach Hause oder falls nötig zu einem Arzt gelangt.
Nach dem Vorfall sollte der Arbeitgeber das Gespräch mit der oder dem Betroffenen suchen. Darin kann er die Gefahren des Cannabiskonsums im Betrieb erläutern und auf Hilfsangebote wie eine Suchtberatung hinweisen. Besteht danach immer noch der Verdacht, dass die oder der Beschäftigte während der Arbeit unter Cannabiseinfluss steht, können weitere Gespräche und anschließend auch personalrechtliche Schritte wie Abmahnung und Kündigung folgen. Um dem Cannabiskonsum im Unternehmen über den Einzelfall hinaus entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, klare Regeln wie ein betriebliches Cannabisverbot zu erlassen, etwa in Form einer Betriebsvereinbarung.
Haben Sie weitere Fragen? Dann besuchen Sie unsere FAQ-Seite mit 11 Fragen und Antworten rund um das Thema "Cannabis und Arbeitsschutz".
13. Juni 2024