E-Bike-Akku lädt an einer Ladestation.
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Rund ums Recht

Gute Frage: Dürfen Beschäftigte ihre E-Bike- Akkus im Betrieb laden?

Was Arbeitgeber erlauben dürfen, welche steuerlichen Vorteile gelten und warum der Brandschutz dabei unverzichtbar ist.

Viele Arbeitgeber freuen sich, wenn ihre Beschäftigten mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen. Regelmäßiges Radfahren wirkt gesundheitsfördernd, entlastet den Firmenparkplatz und leistet einen Beitrag zu mehr nachhaltiger Mobilität. Wie aber sollte ich als Chef reagieren, wenn ich im Betrieb einen E-Bike-Akku an der Steckdose sehe? Aus rechtlichen wie auch sicherheitstechnischen Gründen sollten Sie einen solchen Fall umgehend genauer prüfen. Beschäftigte müssen vorab im Unternehmen um Erlaubnis fragen, ob sie den Firmenstrom für private Zwecke nutzen dürfen – ansonsten ist es Stromdiebstahl. Sie können Ihren Beschäftigten das Laden von privaten E-Fahrzeugen und elektrisch unterstützten Fahrrädern erlauben und den Strom kostenfrei weitergeben.

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Dank einer gesetzlichen Regelung ist dies bis 2030 sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Wie bei betrieblichen Akkugeräten auch, müssen Sie aber auf den Brandschutz achten und hierfür klare Regeln kommunizieren. Konkret bedeutet dies etwa, dass Beschäftigte die Akkus niemals in Fluchtwegen laden und immer das Originalladegerät verwenden sollten. Darüber hinaus sollte das Laden auf einer feuerfesten Unterlage unter Aufsicht und in der Nähe eines geeigneten Feuerlöschers für Lithium-Ionen-Akkus erfolgen. Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet also: „Ja, Beschäftigte dürfen ihre E-Bike-Akkus im Betrieb laden, wenn es erlaubt ist und der Brandschutz eingehalten wird.“

2. Juni 2026

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