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In manchen Unternehmen gehören Hunde zum Arbeitsalltag. Sie werden beispielsweise von den Beschäftigten mit ins Büro gebracht oder leben auf dem Firmengelände. Das Sozialgericht Dortmund hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Geschäftsführer auf dem Firmenparkplatz stürzte und sich Hände und Knie verletzte. Beim Schließen der Heckklappe seines Autos war er über die Leine seines mitgeführten Hundes gestürzt. Er klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, weil er sich auf dem Arbeitsweg befunden und der Hund eine betriebliche Funktion erfüllt habe.
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So war er auf der Firmenwebsite als Teil des Teams aufgeführt. In seinem Urteil vom 7. Juli 2025 verneinte das Gericht aber das Vorliegen eines versicherten Wegeunfalls. Zwar habe sich der Mann tatsächlich auf dem Arbeitsweg befunden, das Mitführen des Hundes und Halten der Leine sei aber maßgeblich dem privaten, von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützten Lebensbereich zuzuordnen und der Sturz über die Leine keine „typische“ Gefahr eines Arbeitsweges. Der Hund hätte trotz seiner Präsenz auf der Webseite des Unternehmens keine objektive Funktion für dieses gehabt und sei vor allem aus privaten Gründen gehalten und mitgeführt worden.
3. Juni 2026