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Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu gesundheitlichen Schäden führt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Diese Definition wird herangezogen, wenn darüber entschieden wird, ob es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handelt oder nicht. Stolpere ich während der Arbeit über eine herumliegende Gerüststange und verletze mich dabei, handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall. Werde ich ohne äußere Einwirkungen ohnmächtig, stürze und verletze mich, handelt es sich meist nicht um einen Arbeitsunfall, da die Ursache im Inneren des Körpers liegt und unabhängig vom Arbeitsgeschehen auch im Privaten hätte passieren können.
Vor Gericht gab es vor Kurzem einen solchen Fall, bei dem die Ursache eines Unfalls strittig war: Ein Beschäftigter stürzte in einer Werkhalle über eine Stufe und verletzte sich an der Schulter. Im Unfallbericht war von möglichem Schwindel die Rede. Waren nun innere oder äußere Gründe für den Sturz verantwortlich? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Oktober 2022) bejahte entgegen der Vorinstanzen einen versicherten Arbeitsunfall. Zwar sei Schwindel als innere Ursache nicht auszuschließen, es hätten aber maßgebliche betriebliche Faktoren den Unfall begünstigt, die im privaten Bereich nicht aufgetreten wären: So war die Stufe nicht gekennzeichnet und die Halle abgedunkelt. Diese hätten den Sturz und die resultierenden Gesundheitsschäden eindeutig mit verursacht und stellten betrieblich bedingte Gefährdungen dar.
21. März 2024