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Mit dem Stichtag 1. Juli 2024 dürfen Arbeits- und Schutzgerüste für andere Unternehmen und Gewerke nur noch von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauunternehmen aufgestellt werden. So will es die Änderung des sogenannten Übergangsgesetzes.
„Die Gesetzesänderung wird durch die Handwerkskammern getragen und überprüft. Die BG BAU richtet sich nach den Vorgaben der TRBS 2121-1.“
Im Zuge dieser mehr als 25 Jahre alten Regelung durften 22 Gewerke bisher neben ihrem Kerngeschäft auch Gerüstbauarbeiten anbieten und ausführen. Ab Juli gilt das nur noch eingeschränkt.
Isocyanate, die wesentlichen Ausgangsstoffe von Polyurethanen (PU) die als Bestandteil von PU-Schaum kaum aus dem Alltag am Bau wegzudenken sind, dürfen ab dem 24. August 2023 nur noch von geschultem Personal verwendet werden.
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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) führt in seinem Eckpunktepapier die Neuregelung im Detail aus, denn es gibt Ausnahmen und Einschränkungen. Folgende Fälle werden grundsätzlich unterschieden:
Fallgruppe 2 stellt die zentrale Ausnahmeregelung dar. Es gibt allerdings auch hier einschränkende Bedingungen:
„Die Gesetzesänderung wird durch die Handwerkskammern getragen und überprüft. Die BG BAU richtet sich nach den Vorgaben der TRBS 2121-1. Für die Sicherheit aller Beteiligten auf dem und um das Gerüst ist entscheidend, ob es sich für die vorgesehenen Arbeiten eignet und betriebs- sowie standsicher aufgebaut wird“, sagt Achim Fachbach, Experte für Gerüstbau bei der BG BAU.
Paragraf 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO: Handwerksordnung) besagt, dass, wer ein eingetragenes Handwerk betreibt, auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen kann, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Denn unabhängig davon, wer sie aufstellt, gelten für Arbeits- und Schutzgerüste die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Wie diese Regeln in der Praxis umgesetzt werden, ist in der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ erläutert. Deren Inhalt ist anhand eines typischen Bauablaufs gegliedert: Zuerst werden die Anforderungen und Hinweise für Auftraggebende und Planende behandelt, dann der Auf-, Um- und Abbau für den Gerüstersteller und schließlich die sichere Benutzung für alle weiteren Akteure.
25. März 2024