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Mit dem Stichtag 1. Juli 2024 dürfen Arbeits- und Schutzgerüste für andere Unternehmen und Gewerke nur noch von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauunternehmen aufgestellt werden. So will es die Änderung des sogenannten Übergangsgesetzes.
„Die Gesetzesänderung wird durch die Handwerkskammern getragen und überprüft. Die BG BAU richtet sich nach den Vorgaben der TRBS 2121-1.“
Im Zuge dieser mehr als 25 Jahre alten Regelung durften 22 Gewerke bisher neben ihrem Kerngeschäft auch Gerüstbauarbeiten anbieten und ausführen. Ab Juli gilt das nur noch eingeschränkt.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) führt in seinem Eckpunktepapier die Neuregelung im Detail aus, denn es gibt Ausnahmen und Einschränkungen. Folgende Fälle werden grundsätzlich unterschieden:
Fallgruppe 2 stellt die zentrale Ausnahmeregelung dar. Es gibt allerdings auch hier einschränkende Bedingungen:
„Die Gesetzesänderung wird durch die Handwerkskammern getragen und überprüft. Die BG BAU richtet sich nach den Vorgaben der TRBS 2121-1. Für die Sicherheit aller Beteiligten auf dem und um das Gerüst ist entscheidend, ob es sich für die vorgesehenen Arbeiten eignet und betriebs- sowie standsicher aufgebaut wird“, sagt Achim Fachbach, Experte für Gerüstbau bei der BG BAU.
Paragraf 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO: Handwerksordnung) besagt, dass, wer ein eingetragenes Handwerk betreibt, auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen kann, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
25. März 2024