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Die Coronapandemie hat gezeigt, wie wichtig Sauberkeit und Hygiene sind, zum Beispiel in Büros, auf Baustellen sowie in Krankenhäusern oder in Senioren und Pflegeheimen. Die Beschäftigten, die für Sauberkeit sorgen, sind in Zeiten der Pandemie jedoch selbst einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt, besonders wenn sie in Einrichtungen arbeiten, die an COVID-19 erkrankte Personen versorgen. Daher ist es erforderlich, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese genau einzuhalten, damit die Reinigungskräfte weder ihre eigene Gesundheit noch die von Personen in den von ihnen betreuten Objekten gefährden.
Verantwortlich für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Aber auch die Beschäftigten selbst können einiges für ihre Sicherheit tun.
„Nur wer ausreichend informiert ist, kann sich richtig verhalten.“
Gefährdungsbeurteilung
In der Gefährdungsbeurteilung werden systematisch alle Risiken analysiert, denen Beschäftige während ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Dies kann der direkte Kontakt mit dem Virus oder mit potenziell infizierten Menschen sein. Wie Risiken richtig beurteilt werden, zeigt die „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (TRBA 400).
Schutzmaßnahmen
Ein wirksamer Schutz vor einer COVID-19-Infektion besteht aus der AHA+L-Formel:
▸ A = Abstand: Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten – egal, ob zu Personal in den betreuten Objekten, zu Patientinnen und Patienten oder zu den eigenen Kolleginnen und Kollegen.
▸ H = Händehygiene: richtiges Händewaschen in fünf Schritten: nass machen, rundum einseifen, Zeit zum Einwirken lassen, gründlich abspülen, sorgfältig abtrocknen. Wenn keine ausreichenden Möglichkeiten zum Händewaschen zur Verfügung stehen oder bei Arbeiten im Krankenhaus, sollten die Hände desinfiziert werden.
Bei häufigem Händewaschen ist jedoch unbedingt der Hautschutz zu beachten. Informationen dazu bietet der Flyer „Hautschutz“ der BG BAU.
▸ A = Atemschutz: Laut Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 ist das Tragen von FFP2-Masken, medizinischen oder vergleichbaren Masken während der Arbeit notwendig, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden können. Dazu zählt die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person. Auch wenn Räume nicht ausreichend gelüftet werden können oder ein erhöhter Aerosol-Ausstoß etwa durch körperliche Tätigkeiten zu erwarten ist, besteht Maskenpflicht.
▸ L = Lüften: Regelmäßiges Lüften verringert die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft (Aerosole). Die Rechenscheibe „Lüftungsintervalle“ der BG BAU zeigt, wie oft ein Raum gelüftet werden muss. Das ist unter anderem abhängig von der Raumgröße und der Intensität der ausgeübten Tätigkeit. Die Scheibe steht als digitales Angebot zur Verfügung und kann von Mitgliedsunternehmen auch kostenlos als analoge Version bestellt werden.
Unterweisung
Vorgesetzte haben schließlich die Aufgabe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Denn nur wer ausreichend informiert ist, kann sich richtig verhalten.
5. Januar 2024