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Erkrankt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, ist dies dem Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz so schnell wie möglich mitzuteilen – etwa per Telefon oder E-Mail. Spätestens am vierten Tag des Ausfalls muss dann beim Arbeitgeber ein Krankenschein vorliegen. Seit Januar 2023 geht dies auch digital. Zuvor war es nötig, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Original als Papierdokument zu übermitteln.
Im vorliegenden Fall verletzte sich eine Beschäftigte, als sie auf dem Weg war, die AU-Bescheinigung für ihren Arbeitgeber in einen Postbriefkasten zu werfen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls ab. Zwei Gerichtsinstanzen bestätigten dies mit der Begründung, die Versicherte habe im Eigeninteresse gehandelt, um für sich die Lohnfortzahlung sicherzustellen. Auch sei die AU-Übermittlung weder im Arbeitsvertrag verankert noch konkret vom Arbeitgeber eingefordert worden. Als letzte Instanz entschied nun das Bundessozialgericht anders und bejahte das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit (Urteil vom 30. März 2023). Der Weg zum Postbriefkasten sei ein Betriebsweg gewesen. Die Beschäftigte sei ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen und habe im unternehmerischen Interesse gehandelt, weil sie ihrem Arbeitgeber mit der AU-Bescheinigung mitgeteilt habe, wie lange ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird, sodass dieser den Einsatz seiner Arbeitskräfte entsprechend planen konnte.
7. Dezember 2023