Illustration Rund ums Recht
Bild: Florian Perez - xmedias GmbH
Rund ums Recht

Kein Versicherungsschutz bei Fahrsicherheitstraining in der Freizeit

Viele Menschen nehmen an einem Fahrsicherheitstraining teil, um zu lernen, wie sie ihr Fahrzeug besser beherrschen können, wenn etwa die Fahrbahn glatt oder die Sicht schlecht ist.

Solche Trainings werden zum Teil auch über den Arbeitgeber angeboten oder von diesem finanziell gefördert. So auch im Fall einer Produktionsmitarbeiterin aus Nordrhein-Westfalen. Sie nahm an einem von ihrem Arbeitgeber beworbenen und finanzierten Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer teil. Bei einer Übung stürzte sie und verletzte sich an der Hand. Sie wollte den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkennen lassen, was diese ablehnte. Sie klagte gegen diese Entscheidung, bekam vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen allerdings kein Recht.

Laut Urteil handelte es sich bei dem Unfall trotz der betrieblichen Förderung des Trainings nicht um einen Arbeitsunfall (Az. L 15 U 311/20). Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Rahmenbedingungen der Veranstaltung. So fand das Training am Wochenende und damit in der Freizeit der Klägerin statt. Sie erhielt keine Arbeitszeit und keinen zusätzlichen Urlaubstag hierfür gutgeschrieben. Darüber hinaus war das Training freiwillig und richtete sich nur an die Gruppe der Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Fahrsicherheitstrainings von der Unfallversicherung geschützt sein können, aber nur, wenn sie während der Arbeitszeit und auf Anweisung einer Führungskraft stattfinden oder wenn es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung für alle Beschäftigten handelt.

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20. März 2023

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