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Da kommt schnell die Frage auf, wie die Beschäftigten versichert sind, wenn sie beim Ausflug auf den Weihnachtsmarkt ausrutschen oder sich beim Tanzen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier verletzen. Die Veranstaltungen können dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind: So hat eine versicherte Weihnachtsfeier zunächst betrieblichen Zwecken zu dienen, etwa der Förderung des Betriebsklimas. Dafür sollte die Feier eine Gemeinschaftsveranstaltung sein und allen Beschäftigten eines Standorts, eines Bereichs oder des gesamten Unternehmens offenstehen.
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Darüber hinaus muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein und von der Firma organisiert oder gefördert werden. Das bedeutet auch, dass zumindest eine Führungskraft an der Veranstaltung teilnimmt – dies kann auch die Abteilungs- oder Teamleitung sein. Eine solche Feier wie auch der direkte Hin- und Rückweg sind dann von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Versicherungsschutz endet, wenn der offizielle Teil der Veranstaltung vorbei ist.
20. März 2023