Rund ums Recht

Gute Frage: Sind Beschäftigte auf der Weihnachtsfeier durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?

Nachdem viele betriebliche Weihnachtsfeiern in den letzten zwei Jahren ausfielen oder virtuell stattfanden, könnte in diesem Jahr wieder häufiger in Präsenz gefeiert werden.

Da kommt schnell die Frage auf, wie die Beschäftigten versichert sind, wenn sie beim Ausflug auf den Weihnachtsmarkt ausrutschen oder sich beim Tanzen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier verletzen. Die Veranstaltungen können dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind: So hat eine versicherte Weihnachtsfeier zunächst betrieblichen Zwecken zu dienen, etwa der Förderung des Betriebsklimas. Dafür sollte die Feier eine Gemeinschaftsveranstaltung sein und allen Beschäftigten eines Standorts, eines Bereichs oder des gesamten Unternehmens offenstehen.

Der Newsletter der BG BAU

Mit dem Newsletter der BG BAU erhalten Sie alle wichtigen Meldungen und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz per E-Mail – so etwa auch Hinweise zu neuen Arbeitsschutzprämien und Seminarangeboten.

Jetzt abonnieren!

Darüber hinaus muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein und von der Firma organisiert oder gefördert werden. Das bedeutet auch, dass zumindest eine Führungskraft an der Veranstaltung teilnimmt – dies kann auch die Abteilungs- oder Teamleitung sein. Eine solche Feier wie auch der direkte Hin- und Rückweg sind dann von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Versicherungsschutz endet, wenn der offizielle Teil der Veranstaltung vorbei ist.

Illustration Rund ums Recht
Bild: Florian Perez - xmedias GmbH

Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz der BG BAU?

Unsere Hotline hilft Ihnen weiter!
Tel.: 0800 3799100

20. März 2023

Artikel teilen
Folgen Sie uns auch auf