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Eine wichtige Frage stellt sich für viele Unternehmerinnen und Unternehmer in der Vorweihnachtszeit: Sind die Beschäftigten auf einer Firmenfeier, zum Beispiel zu Weihnachten, unfallversichert? Findet die Veranstaltung mit der gesamten Belegschaft im Auftrag des Unternehmens statt, stehen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn nur einzelne Abteilungen zusammen feiern. Dazu muss die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen organisatorischen Rahmen vereinbart haben.
Die Abteilungsleitung beziehungsweise die Stellenvertretung organisiert die Feier, ihre Teilnahme ist aber nicht erforderlich. Die Anwesenheit der oder des direkten Vorgesetzten ist für die Begründung eines Versicherungsschutzes ausreichend. Zu beachten sind dabei auch die Sicherheitsbedingungen, die die Infektionslage durch das Coronavirus vorgibt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den direkten Hin- und Rückweg zur beziehungsweise von der Feierlichkeit.
Mehr Informationen:
www.dguv.de/unfallversicherung-betriebsfeste
5. Januar 2024