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Durch die Reform kommt es zur Abschaffung des sogenannten „Unterlassungszwangs“, der bei neun von 80 Berufskrankheiten-Ziffern besteht. Zu diesen gehören insbesondere die Hauterkrankungen, Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule und der Atemwege, die in etwa jede fünfte Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige der BG BAU betreffen. Der sogenannte „Unterlassungszwang“ hat zur Folge, dass eine Berufskrankheit nur anerkannt werden kann, wenn die Betroffenen die gefährdende Tätigkeit aufgeben. Ursprünglich sollte damit verhindert werden, dass sich die Erkrankung weiter verschlimmert. In der Praxis führt dies jedoch dazu, dass Betroffene ihre Erkrankung nicht melden, weil sie Angst haben, ihren Job zu verlieren. Zukünftig sollen durch passgenaue Maßnahmen der Individual- und Verhaltensprävention die Fortführung der Tätigkeit möglich sein und zugleich Leistungen aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit erhalten werden können.
Wird eine Berufskrankheit anerkannt, liegt es auch im Eigeninteresse der Betroffenen, einer Verschlimmerung der Erkrankungsfolgen entgegenzuwirken. Infolge der Gesetzesänderung sind die Betroffenen verpflichtet, an präventiven Angeboten und Maßnahmen mitzuwirken. Ein Beispiel für ein solches Angebot ist das erfolgreiche Pilotprojekt Rückenkolleg der BG BAU. Die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bleiben hiervon unberührt.
8. Januar 2024