Ein Stethoskop liegt auf einem Laptop. Im Hintergrund sind Hände eines ärztlichen Personals.
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Gut versichert

Prävention statt Jobaufgabe

Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2020 eine Reform des Berufskrankheitenrechts beschlossen. Ab Januar 2021 müssen Beschäftigte, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen, nicht mehr die gefährdende Tätigkeit unterlassen.

Durch die Reform kommt es zur Abschaffung des sogenannten „Unterlassungszwangs“, der bei neun von 80 Berufskrankheiten-Ziffern besteht. Zu diesen gehören insbesondere die Hauterkrankungen, Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule und der Atemwege, die in etwa jede fünfte Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige der BG BAU betreffen. Der sogenannte „Unterlassungszwang“ hat zur Folge, dass eine Berufskrankheit nur anerkannt werden kann, wenn die Betroffenen die gefährdende Tätigkeit aufgeben. Ursprünglich sollte damit verhindert werden, dass sich die Erkrankung weiter verschlimmert. In der Praxis führt dies jedoch dazu, dass Betroffene ihre Erkrankung nicht melden, weil sie Angst haben, ihren Job zu verlieren. Zukünftig sollen durch passgenaue Maßnahmen der Individual- und Verhaltensprävention die Fortführung der Tätigkeit möglich sein und zugleich Leistungen aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit erhalten werden können.
 

Erkrankte sollen sich beteiligen

Wird eine Berufskrankheit anerkannt, liegt es auch im Eigeninteresse der Betroffenen, einer Verschlimmerung der Erkrankungsfolgen entgegenzuwirken. Infolge der Gesetzesänderung sind die Betroffenen verpflichtet, an präventiven Angeboten und Maßnahmen mitzuwirken. Ein Beispiel für ein solches Angebot ist das erfolgreiche Pilotprojekt Rückenkolleg der BG BAU. Die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bleiben hiervon unberührt.

Berufskrankheitenrecht: Das ist neu ab Januar 2021

  1. Der sogenannte „Unterlassungszwang“ als Voraussetzung zur Anerkennung einer Berufskrankheit wird gestrichen.
  2. Betroffene mit einer Berufskrankheit werden verpflichtet, bei den präventiven Angeboten und Maßnahmen der BG BAU mitzuwirken.
  3. Die Beratung der Unternehmen und der Versicherten zur Individual- und Verhaltensprävention wird intensiviert.
  4. Der ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, der die Bundesregierung zur Aufnahme neuer Berufskrankheiten berät, wird gesetzlich verankert. Damit soll die Einführung neuer Berufskrankheiten erleichtert und beschleunigt werden.
  5. Die Unfallversicherungsträger bauen ihre gemeinsamen Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster aus.
  6. Die Unfallversicherungsträger treiben die Erforschung neuer Berufskrankheiten voran und veröffentlichen hierzu einen jährlichen Forschungsbericht.

8. Januar 2024

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