Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.
Bald ist es wieder so weit: Zum Jahresausklang findet in vielen Betrieben eine Weihnachtsfeier statt. Wird die Veranstaltung von der Unternehmensleitung organisiert, angestoßen oder erlaubt und steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, sind die Beschäftigten auf der Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Es handelt sich dann um eine offizielle Veranstaltung im Interesse des Unternehmens zur Stärkung der Gemeinschaft. Wenn der offizielle Teil der Feier vorbei ist, endet allerdings auch der Versicherungsschutz. Aber woran lässt sich dieser Zeitpunkt erkennen? Erklärt die Unternehmensleitung die Feier etwa über eine Mikrofondurchsage für beendet, ist der offizielle Teil vorbei. Ein weiteres Kriterium ist, wie viele Beschäftigte noch anwesend sind. Hat der Großteil den Veranstaltungsort verlassen, ist die Feier ebenfalls offiziell beendet. Das Verhalten der Chefin oder des Chefs hingegen ist rechtlich nicht eindeutig zu fassen:
Auch wenn die Chefin oder der Chef geht, kann der offizielle, versicherte Teil noch andauern, weil etwa noch viele Beschäftigte vor Ort sind oder das Programm weiterläuft. Genauso kann der offizielle Teil der Veranstaltung beendet sein, obwohl die Chefin oder der Chef noch vor Ort ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nur noch eine kleine Gruppe von Personen anwesend ist und sie oder er zu diesen zählt.
12. Dezember 2024