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Der Arbeitsweg ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Kommt es etwa auf dem morgendlichen Weg zur Arbeitsstätte zu einem Unfall, übernimmt der zuständige Träger der Unfallversicherung die medizinische Versorgung und Wiedereingliederung der oder des betroffenen Beschäftigten. Dieser Versicherungsschutz greift allerdings nicht, wenn man den Arbeitsweg unterbricht und beispielsweise an der Tankstelle oder im Supermarkt verunglückt. Auch kleine Unterbrechungen können hier zum Problem werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Eine Beschäftigte parkte ihr Auto auf dem Firmenparkplatz, begab sich dann aber nicht direkt zum Firmengebäude, sondern befestigte zunächst noch eine Frostschutzmatte an der Frontscheibe ihres Autos. Dabei ging sie zur Beifahrerseite, knickte um und brach sich den Knöchel. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls ab, das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 14. Dezember 2022). Die Beschäftigte habe ihren Arbeitsweg aus privatwirtschaftlichem Interesse – der Vorbereitung der Rückfahrt – unterbrochen und sich dabei verletzt. Die private Verrichtung sei auch nicht „im Vorbeigehen“, also nebenbei, erfolgt, sondern sei als eigenständige Handlung und damit Unterbrechung des Arbeitswegs zu werten.
12. Dezember 2024