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Beschäftigte sind nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Weg dorthin und wieder nach Hause durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings verläuft der Arbeitsweg nicht immer direkt oder wie geplant. Was passiert zum Beispiel mit dem Versicherungsschutz, wenn man versehentlich am eigenen Zuhause vorbeifährt und anschließend einen Unfall hat?
So erging es einem Mann aus Niedersachsen, der während seiner Heimfahrt unterzuckerte, die Orientierung verlor, mehrere Kilometer zu weit fuhr und dann einen Unfall verursachte. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil sich der Beschäftigte auf einem sogenannten „Abweg“ befunden habe. Der Unfall ereignete sich in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte und damit nicht auf der direkten, versicherten Strecke.
Der Betroffene führte eine Diabeteserkrankung als Grund für die Weiterfahrt und den Unfall an und klagte gegen die BG. In zweiter Instanz lehnte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. April 2024) das Vorliegen eines Versicherungsfalls nun ab. Seien äußere Ursachen für einen Abweg verantwortlich, also etwa Dunkelheit oder Nebel, könne der Versicherungsschutz unter Umständen weiter bestehen. Dies sei aber in der vorliegenden Situation nicht der Fall gewesen, da der Abweg und der anschließende Unfall durch eine Krankheit verursacht wurde, die als innere Ursache gilt.
5. September 2024