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Mit den warmen Temperaturen im Sommer gibt es in vielen Betrieben auch wieder mehr Angebote für gemeinsame Aktivitäten. Manche Unternehmen veranstalten Sommerfeste, andere gehen gemeinsam auf Bootsfahrt und wiederum andere organisieren Sportveranstaltungen. Letzteres war auch bei einem größeren Unternehmen in Rheinland-Pfalz der Fall. Die Firma organisierte ein Fußballturnier für interessierte Beschäftigte. Etwa 70 der 1.600 Beschäftigten nahmen daran teil. Während des Turniers prallte ein Mitarbeiter mit einem anderen zusammen und zog sich dabei eine Schädelfraktur zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab.
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Die betroffene Person klagte hiergegen, erhielt aber vor verschiedenen Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundessozialgericht kein Recht (Urteil vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen B 2 U 8/20 R). Laut Urteil stehen Gemeinschaftsveranstaltungen nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Programm so ausgelegt ist, dass es alle Beschäftigten anspricht. Dies war bei dem Fußballturnier des Unternehmens nicht der Fall, da sich dieses lediglich an einen bestimmten Teilnehmerkreis richtete. Auch handelte es sich bei dem Turnier nicht um versicherten Betriebssport, da dieser das Ziel haben muss, berufliche Belastungen auszugleichen – dem widerspricht der Wettkampfcharakter eines Turniers.
8. September 2022