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Arbeitsmedizinische Vorsorge - Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

Damit Beschäftigte bei belastenden Tätigkeiten gesund bleiben und mögliche Schäden oder Erkrankungen früh erkannt werden, gibt es die arbeitsmedizinische Vorsorge. Wir informieren darüber, auf was Unternehmen dabei achten müssen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Es handelt sich um individuelle Beratungsgespräche zwischen einer Arbeitsmedizinerin oder einem Arbeitsmediziner und einer oder einem Beschäftigten. In den Terminen, die etwa auch Hör- oder Sehtests beinhalten können, geht es darum, über gesundheitliche Risiken bestimmter Tätigkeiten aufzuklären und mögliche negative Folgen der Arbeitstätigkeit frühzeitig zu erkennen. 

Illustration eines Lautsprechers mit Briefen.
Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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Es gibt verschiedene Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Sie als Arbeitgeber für Ihre Beschäftigten veranlassen oder diesen anbieten müssen. Für die Durchführung benötigen Sie eine Betriebsärztin, einen Betriebsarzt oder einen arbeitsmedizinischen Dienstleister (siehe Gut zu wissen). Die Art der Vorsorge hängt von den geplanten Tätigkeiten und den hiermit verbundenen gesundheitlichen Risiken ab.

Die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen im Überblick

  • Icon Händeschütteln zur Begrüßung.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Vorgesehen bei besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, etwa bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder bei Lärm, wenn bestimmte Grenzwerte* überschritten werden.
    • Arbeitgeber muss die Vorsorge vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen für die Beschäftigten veranlassen.
    • Ohne Teilnahme an der Vorsorge dürfen Beschäftigte die vorgesehene Tätigkeit nicht ausüben.

    * Hinweise zu konkreten Grenzwerten finden sich im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie in den technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • Icon geöffnete Hand.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Vorgesehen bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, etwa bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder bei Lärm, wenn bestimmte Grenzwerte* eingehalten werden. Auch vorgesehen, wenn Beschäftigte regelmäßig eine Stunde oder länger am Tag natürlicher UV-Strahlung oder erhöhten körperlichen Belastungen durch Heben, Tragen oder Arbeiten im Knien ausgesetzt sind.
    • Arbeitgeber muss den Beschäftigten die Vorsorgeregelmäßig anbieten.
    • Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig. Die Beschäftigten können die geplante Tätigkeit auch ausüben, ohne dass sie an der Vorsorge teilgenommen haben.

    * Hinweise zu konkreten Grenzwerten finden sich im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie in den technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • Icon erhobener Zeigefinger.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Möglich für alle übrigen Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
    • Beschäftigte können den Wunsch für eine konkrete Vorsorge gegenüber Arbeitgeber äußern.
    • Arbeitgeber hat die Vorsorge zu gewähren, sofern ein gesundheitliches Risiko besteht, das nicht in der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden konnte.
Ein Arzt sitzt an einem Tisch und füllt Unterlagen aus.
Bild: Freedomz - stock.adobe.com

Gut zu wissen

  • Arbeitszeit: Der Hin- und Rückweg sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge gelten als Arbeitszeit.
  • Schweigepflicht: Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner unterliegen bei den Vorsorgen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie dürfen keine Befunde oder Diagnosen an den Arbeitgeber weitergeben und bescheinigen lediglich die Teilnahme an der Vorsorge.
  • Dokumentationspflicht: Der Arbeitgeber muss dokumentieren, an welcher arbeitsmedizinischen Vorsorge seine Beschäftigten wann teilgenommen haben.
  • Abgrenzung: Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung.
  • Umsetzung: Unternehmen, die dem ASD der BG BAU angeschlossen sind, können die Vorsorgen für ihre Beschäftigten beim Arbeitsmedizinischen Dienst der BG BAU durchführen lassen. Neben dem Jahresbeitrag zum ASD entstehen hierdurch keine weiteren Kosten. 

1. Juni 2026

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