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An einem Einfamilienhaus sollte der Hausanschluss für das Abwasser erneuert werden. Dafür hoben zwei Tiefbauarbeiter mit einem Minibagger einen Graben vom Haus bis zum Hauptkanal aus.
Die beiden hoben den Graben auf einer Länge von acht Metern bis zu einer Tiefe von zwei Metern nahezu senkrecht aus, ohne die Erdwände mit einem Grabenverbau zu sichern. Durch alte Leitungen war das Gefüge des Bodens bereits gelockert. Ein Beschäftigter begab sich in den Graben hinein, um mit einer Schaufel den Boden zu begradigen. Plötzlich gab die Grabenwand nach und begrub ihn unter sich.
Sein auf der abrutschenden Erde stehender Kollege hatte Glück im Unglück. Er blieb unverletzt, konnte sich selbst befreien und den Verschütteten ausgraben. Nachbarn riefen den Notarzt. Der Verschüttete erlitt etliche Knochenbrüche, die ihn bis heute beeinträchtigen.
• Spätestens ab einer Tiefe von 1,25 Meter müssen Grabenwände durch eine Böschung oder einen Verbau gesichert sein.
• Nur gesicherte Gräben dürfen betreten werden.
• Alle Beteiligten sollten die notwendige Rettungskette kennen und im Ernstfall befolgen: Unfallstelle absichern, Personen befreien, Notruf wählen, Erste Hilfe leisten.
• Für jede Tätigkeit auf Baustellen – wie auch beim Grabenbau – müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die Gefährdung beurteilen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen festlegen, ihre Beschäftigten darüber informieren, dies dokumentieren und kontrollieren.
• Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten über mögliche tödliche Gefahren. Legen Sie mit ihnen fest, wann sie die Arbeiten aus Sicherheitsgründen einstellen müssen. Signalisieren Sie: Keine Aufgabe ist so dringend oder so schnell zu erledigen, dass es sich lohnt, das eigene Leben oder das Leben anderer zu riskieren!
Nutzen Sie die „Bausteine“ der BG BAU für die Gefährdungsbeurteilung.
13. Juni 2024