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Leitern – egal, ob als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg – sind Arbeitsmittel ohne Absturzsicherung. Auch deshalb sind sie besonders unfallträchtig. Aus gutem Grund erklärt das Regelwerk des Arbeitsschutzes daher die Benutzung von Leitern zur Ausnahme. Demnach darf eine Leiter nur eingesetzt werden, wenn die Arbeit damit sicher ausgeführt werden kann und es keine sicherere Lösung gibt. Soll mit einer Leiter gearbeitet werden, muss der Arbeitgeber dies in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
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Für den Einsatz von Leitern gilt das STOP-Prinzip, wonach zuerst die Frage der Substitution beantwortet werden muss. Der Arbeitgeber muss also zunächst prüfen, ob die Höhenarbeit auch zum Beispiel vom Boden aus ausgeführt werden kann. Ist das nicht möglich, muss nach technischen Alternativen zur Leiter gesucht werden. Das heißt: Es ist zu klären, ob sich die Leiter durch ein Arbeitsmittel, das für die Beschäftigten weniger gefährlich und ohne Absturzgefahr ist, ersetzen lässt. Erst dann kommen organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zum Tragen.
Eine Liste mit Alternativen zur Leiter finden Sie auf der Themenseite der BG BAU. Die Übersicht zeigt zahlreiche praktische Lösungen für leiterloses Arbeiten, die auch sortiert nach Gewerken und für verschiedene handwerkliche Tätigkeiten abgerufen und für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können. Beispiele für Leiteralternativen sind Teleskopstangensysteme, Podeste, Bautreppen, Kleinsthubarbeitsbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen und Ein-Personen-Gerüste. Für diese und weitere Arbeitsmittel gibt es für Mitgliedsbetriebe der BG BAU im Rahmen der Arbeitsschutzprämien finanzielle Zuschüsse; für Maßnahmen zur Vermeidung von Absturzunfällen übernimmt die BG BAU grundsätzlich 50 Prozent der Anschaffungskosten.
19. März 2025