Rund ums Recht

Gute Frage: Sind Ferienjobber durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?

In den Sommerferien stellen viele Bauunternehmen Schülerinnen und Schüler als Ferienjobber ein. Was aber, wenn die kurzfristig Beschäftigten bei der Arbeit einen Unfall erleiden?

Sind sie dann über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? 

Die Antwort: ein eindeutiges Ja! Ferienjobber sind wie alle Beschäftigten bei der Arbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, sei es bei einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder auch einem Unfall auf dem Arbeitsweg. 

Meldepflichten für Unternehmen

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen deren Arbeitsentgelte auf zwei Weisen melden: 

  • zum einen über den elektronischen Lohnnachweis,
  • zum anderen über die DEÜV-Meldung. 

Im Baugewerbe gilt, wie in anderen Wirtschaftszweigen auch, die sogenannte „Sofortmeldung“. Neue und auch kurzfristig Beschäftigte müssen spätestens bis zur Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden. 

Besondere Schutzvorschriften für Minderjährige

Wichtig ist darüber hinaus, dass beim Arbeitsschutz verschärfte Regeln für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten: 

  • Sie dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten und
  • haben bei mehr als sechs Stunden Tätigkeit einen Anspruch auf 60 Minuten Pause.
  • Außerdem ist es verboten, sie besonderen Gesundheitsgefahren, etwa durch große Hitze, Kälte, Gefahrstoffe oder gefährliche Maschinen wie Sägen, Pressen und Walzen, auszusetzen.


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Tel.: 0800 3799100

Illustration eines Lautsprechers mit Briefen.
Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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5. Juni 2023

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