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Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Es hat zum Ziel, gefährdete Personengruppen individuell vor dem Masernvirus zu schützen und dessen Ausbreitung einzudämmen. Insbesondere Unternehmen in der Gebäudereinigung – aber auch in anderen Branchen – sollten dies beachten, sobald ihr Personal regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig ist.
Das Masernschutzgesetz gibt folgende Regeln vor: Wer vor dem Stichtag 1. März 2020 bereits in einer solchen Einrichtung tätig war, muss bis zum 31. Juli 2022 einen Impfnachweis vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Beschäftigte ohne Impfschutz nicht weiter in der jeweiligen Einrichtung arbeiten. Bei Neueinstellungen und Versetzungen muss der Masernschutz direkt anhand des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.
Eine entsprechende Handlungshilfe finden Sie im Medien-Center der BG BAU:
www.bgbau.de/masernschutzgesetz
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17. Oktober 2022