Illustration Rund ums Recht
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Rund ums Recht

Lärmschwerhörigkeit bei Baggerfahrer nicht anerkannt

Das Urteil (L 3 U 2326/18) zeigt, dass die Bedingungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit klar definiert sind – sowohl in Bezug auf die Ursache wie auch hinsichtlich der resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen.

Ein HNO-Arzt aus Baden-Württemberg stellte 2015 fest, dass sein Patient, der jahrelang auf dem Bau tätig gewesen war, nicht mehr richtig hören konnte. Daher meldete er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) den Ver­dacht einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Der Betroffene hatte hauptsächlich als Baggerfahrer im Tiefbau gearbeitet und war damit dem Baustellenlärm ausgesetzt. Die BG lehnte die Anerkennung als Berufs­krankheit ab. Zum einen ging aus der ermittelten durch­schnittlichen Lärmbelastung nur ein leicht erhöhtes Risiko für Lärmschwerhörigkeit hervor. Es konnten auch keine Lärmspitzen nachgewiesen werden, die das Gehör bereits kurzfristig schädigen können. Zum anderen passte der Schadensbefund nicht zur beantragten Berufskrankheit: Beide Ohren waren unterschiedlich stark betroffen, die Schädigung trat nicht ausgeprägt im hochfrequenten Bereich ein und außerdem verbesserte sich die Hörfähigkeit zwischenzeitlich wieder. Für die Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit ist jedoch ein typischer Verlauf der sogenannten Hörkurve nötig, die auf äußere Schädigung schließen lässt. Auch nimmt Lärmschwerhörigkeit in der Regel mit der Zeit zu, bessert sich aber nicht wieder. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass die BG die Aner­kennung der Berufskrankheit zurecht abgelehnt hatte. Das Urteil (L 3 U 2326/18) zeigt damit, dass die Bedingungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit klar definiert sind – sowohl in Bezug auf die Ursache wie auch hinsichtlich der resultierenden gesundheitlichen Ein­schränkungen.
 

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25. Juli 2022

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