Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.
Ein HNO-Arzt aus Baden-Württemberg stellte 2015 fest, dass sein Patient, der jahrelang auf dem Bau tätig gewesen war, nicht mehr richtig hören konnte. Daher meldete er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) den Verdacht einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Der Betroffene hatte hauptsächlich als Baggerfahrer im Tiefbau gearbeitet und war damit dem Baustellenlärm ausgesetzt. Die BG lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Zum einen ging aus der ermittelten durchschnittlichen Lärmbelastung nur ein leicht erhöhtes Risiko für Lärmschwerhörigkeit hervor. Es konnten auch keine Lärmspitzen nachgewiesen werden, die das Gehör bereits kurzfristig schädigen können. Zum anderen passte der Schadensbefund nicht zur beantragten Berufskrankheit: Beide Ohren waren unterschiedlich stark betroffen, die Schädigung trat nicht ausgeprägt im hochfrequenten Bereich ein und außerdem verbesserte sich die Hörfähigkeit zwischenzeitlich wieder. Für die Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit ist jedoch ein typischer Verlauf der sogenannten Hörkurve nötig, die auf äußere Schädigung schließen lässt. Auch nimmt Lärmschwerhörigkeit in der Regel mit der Zeit zu, bessert sich aber nicht wieder. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass die BG die Anerkennung der Berufskrankheit zurecht abgelehnt hatte. Das Urteil (L 3 U 2326/18) zeigt damit, dass die Bedingungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit klar definiert sind – sowohl in Bezug auf die Ursache wie auch hinsichtlich der resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen.
Mit dem Newsletter der BG BAU erhalten Sie alle wichtigen Meldungen und aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz per E-Mail – so etwa auch Hinweise zu neuen Arbeitsschutzprämien und Seminarangeboten.
Jetzt abonnieren!
25. Juli 2022