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Bauarbeiten, Landschaftspflege und viele Reinigungsarbeiten finden im Freien statt. Dadurch verbringen Beschäftigte im Laufe des Jahres viele Stunden in der Sonne. Das ist gut für die Produktion von Vitamin D und damit für die Stimmung und den Stoffwechsel, kann aber negative Folgen für die Haut haben.
Die im Sonnenlicht enthaltene ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) führt kurzfristig zu Hautreizungen und Sonnenbrand und kann langfristig Hautkrebs auslösen. Auch die Augen leiden unter der UV-Strahlung: Tränenbildung, Entzündungen, Lichtempfindlichkeit und bei dauerhafter Einwirkung sogar grauer Star können die Folgen sein. Dachdeckerinnen und Dachdecker sowie Reinigungskräfte von Fassaden arbeiten häufig an reflektierenden Flächen. Hier wird die UV-Strahlung zurückgeworfen und so verstärkt. UV-Strahlen sind allerdings nicht nur bei Sonnenschein, sondern auch bei bedecktem Himmel vorhanden. Am stärksten ist die Belastung in den Monaten April bis September von 11 bis 16 Uhr. Die UV-Strahlung ist somit eine erhebliche, nicht zu unterschätzende Gefahr. Die Beschäftigten vor ihr zu schützen, erfordert frühzeitiges und umfassendes Handeln.
„Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte müssen im Arbeitsalltag mehrere Rollen übernehmen, etwa als Vermittler auftreten, Orientierung geben und Vorbild sein. Das gilt beim UV-Schutz in besonderer Weise“, erklärt Sonja Berger, Arbeitspsychologin bei der BG BAU. Eine Unterweisung zu Saisonbeginn im April ist ein guter Zeitpunkt, um in Erinnerung zu rufen, dass es darum geht, gesund zu bleiben und mit Vorurteilen und Bedenken aufzuräumen. Dabei sollten sich die Beschäftigten mit Schutzmaßnahmen vertraut machen können: von „Passt die langärmlige und sommertaugliche Arbeitskleidung?“ bis zu „Wo steht die Sonnencreme mit dem richtigen Lichtschutzfaktor?“. Im Lernportal der BG BAU sind die wichtigsten Informationen zum UV-Schutz kurz und bündig als „Das kleine 1x1 im Arbeitsschutz – Sonne und UV-Schutz“ verfügbar und können von Unternehmen für Unterweisungen genutzt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Betriebsanweisung mit den Inhalten der Unterweisung zu erstellen und diese am Einsatzort auszuhängen.
Den UV-Schutz in den Arbeitsalltag zu integrieren, erfordert gute Planung. Das im Arbeitsschutz bewährte TOP-Prinzip kann hierbei helfen:
Zunächst sollten Sie technische Lösungen prüfen und einsetzen, um das Einwirken von UV-Strahlung auf die Beschäftigten zu vermeiden. Hierfür bieten sich beispielsweise der Einsatz von Wetterschutzzelten, Sonnensegeln oder die Verkleidung von Gerüsten mit Planen an, sodass die Beschäftigten im Schatten arbeiten können.
Die Veränderung von Arbeitsabläufen bietet weitere Möglichkeiten, Gefahren durch UV-Strahlung zu vermeiden oder zu verringern. Verlegen Sie die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten in den frühen Morgen oder den späten Nachmittag, sodass in den Monaten April bis September möglichst wenige Arbeiten zwischen 11 und 16 Uhr im Freien stattfinden. In diesem Zeitraum ist die UV-Strahlung am stärksten. Nutzen Sie zudem die Möglichkeit, Bauteile im Schatten vorzufertigen. Schließlich sollten die Beschäftigten ihre Pausen grundsätzlich im Schatten verbringen. Ist es nicht zu verhindern, dass Arbeiten bei starker UV-Strahlung unter freiem Himmel stattfinden, bietet sich die Nutzung des Rotationsprinzips an. Die Beschäftigten wechseln sich dann bei der entsprechenden Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen ab, sodass die jeweilige Belastung für die oder den Einzelnen möglichst gering bleibt.
Ist es nicht zu vermeiden, dass Beschäftigte in den kritischen Zeiten unter freiem Himmel arbeiten, sind weitere, persönliche Schutzmaßnahmen notwendig. Möglichst viel Haut sollte von UV-resistenter Kleidung bedeckt sein. Das gelingt durch lange Hosen, lange Ärmel sowie einen Kopfschutz, der auch Nacken und Ohren bedeckt. Zum Schutz der Augen eignen sich Sonnenbrillen. Für freibleibende Hautpartien, etwa im Gesicht und an den Händen, sollten die Beschäftigten UV-Schutzcreme nutzen.
Im Alltag müssen Vorgesetzte laufend nachsteuern. Das Wetter und damit der UV-Index können sich kurzfristig ändern und auch die Abstimmung mit Auftraggebenden und anderen Gewerken ist zu bedenken. Manche Gewerke haben allerdings nicht die Möglichkeit, im Schatten oder außerhalb der UV-Stoßzeit zwischen 11 und 16 Uhr zu arbeiten. Dann ist die persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig. Denn auch wenn die Gefahren, die von UV-Strahlen ausgehen, nicht sichtbar sind, gilt: UV-Schutz gehört zum Arbeitsschutz und ist damit Pflicht.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist zur Gefährdungsbeurteilung (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet und hat Gegenmaßnahmen (§ 3) zu treffen. Beschäftigte haben bei Arbeitsplätzen im Freien ein Recht auf Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Arbeitsstättenverordnung Anhang 5.1).
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Beschäftigte „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV- Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ ausüben, müssen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das schreibt die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vor. Danach ist Beschäftigten,
Tätigkeiten im Freien ausüben, eine solche Vorsorge zu ermöglichen. Die Teilnahme an der Untersuchung ist für die Beschäftigten freiwillig, kostenfrei und erfolgt innerhalb der Arbeitszeit.
Gut zu wissen:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden. Auf der Webseite der BG BAU gibt es dazu ein Musteranschreiben (DOCX, 20 KB).
„Ein großes Problem ist, dass wir die körperlichen Schäden durch UV-Strahlung erst zeitlich verzögert wahrnehmen. “
Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen beim Thema UV-Schutz mit einem breiten Angebot an Informationen, Beratung und finanziellen Zuschüssen:
6. Dezember 2023