Rund ums Recht

Fahrt zur Arbeit von einem „dritten Ort“

Passiert auf dem direkten Arbeitsweg ein Unfall, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was aber, wenn man von einem anderen Ort aus zur Arbeit fährt beziehungsweise von der Arbeit aus zu einem solchen „dritten Ort“?

Der Arbeitsweg liegt in der Regel zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz einer oder eines Beschäftigten. Passiert auf dem direkten Arbeitsweg ein Unfall, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was aber, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem anderen Ort aus zur Arbeit fährt beziehungsweise von der Arbeit aus zu diesem „dritten Ort“? Auch dann gilt der Versicherungsschutz. Die bisherige Rechtsprechung machte dies aber unter anderem davon abhängig, ob der Weg zum „dritten Ort“ in einem „angemessenen“ Verhältnis zu dem Weg zum Wohnort stand, also von der Länge her ähnlich war. Das Bundessozialgericht rückte jüngst von dieser Bedingung ab und bejahte den Versicherungsschutz auch für solche Fälle, bei denen der Arbeitsweg von einem „dritten Ort“ eine erheblich größere Entfernung zum Arbeitsplatz aufweist als der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Recht bekam ein junger Mann, der auf dem direkten Weg vom Wohnort seiner Freundin zur Arbeit verunglückte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall zuvor abgelehnt, da die Freundin deutlich weiter entfernt vom Arbeitsplatz wohnte als der junge Mann (Az. B 2 U 2/18 R).


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2. Juni 2022

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