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Regelmäßig steigt die Zahl der Verkehrsunfälle mit dem Einsetzen der dunklen Jahreszeit. Allein 2019 starben nach jetzigem Wissensstand insgesamt 33 Versicherte der BG BAU auf dem Weg zur Arbeit oder bei Dienstwegen im Verkehr. Die BG BAU setzt sich dafür ein, dass Beschäftigte in der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistung die mit der Arbeit verbundenen Wege im Straßenverkehr sicher zurücklegen. Deshalb unterstützt sie berufliche Vielfahrerinnen und Vielfahrer mit finanziellen Zuschüssen bei Fahrsicherheitstrainings, die den Kriterien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) entsprechen. Teilnahmeberechtigt sind versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Beschäftigte in Mitgliedsbetrieben der BG BAU.
Neben den klassischen eintägigen Fahrsicherheitstrainings und dem Seminar „Fahr und spar mit Sicherheit“ wird auch das „Fahrer-Qualifizierungsprogramm Transporter (FQT)“ gefördert. Dieses zweitägige Seminar kombiniert theoretische Grundlagen mit fahrpraktischen Übungen aus dem „Sicherheitsprogramm Transporter“ des DVR und vermittelt sowohl den Umgang mit Stress- und Belastungssituationen im Berufsalltag als auch Grundlagen der Ladungs-sicherung und der Fahrdynamik von Transportern bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Gefahren drohen im Herbst durch die frühe Dämmerung, plötzlich einsetzenden Regen, Bodennebel, fallendes Laub wie auch durch Reifglätte am Morgen oder am Abend. Nasse, vermodernde Blätter machen Fußgängerwege und Straßen rutschig. Kurz bevor sich die Straßenverhältnisse zuspitzen, wäre ein guter Zeitpunkt, den Umgang mit kritischen Situationen zu üben beziehungsweise den Umgang damit aufzufrischen. Damit alle gut und sicher durch Herbst und Winter kommen.
Abhängig von der Art des Trainings beträgt der finanzielle Zuschuss (brutto) für Fahrsicherheitstrainings pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer höchstens:
* Bei Lkw wird nur ein Fahrsicherheitstraining bezuschusst, nicht die gesetzlich vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifizierung. In vielen Bereichen der Bauwirtschaft ist diese auch nicht erforderlich, wenn die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung ist (§1 Abs. 2 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz).
8. Januar 2024