Rund ums Recht

Rückfahrt nach Abbruch des Arbeitswegs ist nicht versichert

Gesetzliche Unfallversicherung muss laut Urteil nicht für Unfallkosten aufkommen, wenn der Arbeitsweg vor dem Unfall wegen Krankheitssymptomen abgebrochen wurde.

Nachdem er von zu Hause aufgebrochen war, verunglückte ein Beschäftigter schwer mit seinem Auto auf der Strecke zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das Vorliegen eines versicherten Wegeunfalls jedoch ab, weil die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sich der Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg nach Hause und nicht in Richtung Betrieb befunden habe. Der Beschäftigte hatte die Fahrt zur Arbeit also abgebrochen und gewendet – an die konkreten Umstände des Unfalls konnte er sich nicht mehr erinnern. Vor Gericht versuchte er dennoch, eine Anerkennung als Wegeunfall zu erreichen. 

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Er scheiterte damit jedoch, zuletzt am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.2.2024). Auch der vom Verunfallten angeführten Vermutung, er sei aus gesundheitlichen Gründen umgedreht, folgte das Gericht nicht. Zum einen ließ sich eine solche gesundheitliche Motivation nicht eindeutig belegen, zum anderen seien Maßnahmen zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Ab dem Wenden des Fahrzeugs gab es laut Gericht keinen Bezug mehr zur Arbeitsstätte oder dem Beschäftigungsverhältnis und somit auch keinen Versicherungsschutz. Der Unfall ereignete sich damit weder auf dem versicherten Hin- noch Rückweg zur Arbeit, weil der Hinweg abgebrochen wurde und der Rückweg nicht an der Arbeitsstätte startete.

10. März 2026

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