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Die klare Antwort heißt: Ja! Der Weg zur Arbeit ist vom Verlassen des Wohngebäudes bis zum Werkstor des Betriebes oder der Betriebsstätte bzw. bis an dessen Außentür über die Berufsgenossenschaft als Wegeunfall versichert. Versicherte können dabei frei wählen, welches Verkehrsmittel sie nutzen: etwa das Fahrrad, das eigene Auto, den öffentlichen Personennahverkehr oder eine Fahrgemeinschaft. Versicherungsschutz besteht nur auf dem unmittelbaren Weg. Das bedeutet allerdings nicht, dass zwingend der kürzeste Weg gewählt werden muss – sofern sich längere Wege durch Zeitersparnis als sicherer oder kostengünstiger begründen lassen.
Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn auf dem Weg zur Arbeit ein Kind in eine Betreuungseinrichtung gebracht wird, damit der Berufstätigkeit nachgegangen werden kann. Wegeabweichungen aus anderen Gründen – zum Beispiel zum Einkaufen oder für einen Besuch bei Freunden – sind dagegen nicht versichert. Der Versicherungsschutz lebt erst wieder mit Erreichen des unmittelbaren Weges auf. Dauert die private Wegeunterbrechung länger als zwei Stunden, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr.
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22. Januar 2024