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Der gesetzliche Unfallschutz kann auch während eines unvergüteten Probearbeitstages gelten, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil klarstellte. Entscheidend sei der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit.
Ein Lkw-Fahrer hatte nach einem Unfall während eines Probearbeitstages geklagt. Eine Berufsgenossenschaft hatte ihm entsprechende Ansprüche verwehrt, nachdem der Mann Mülltonnen transportiert und nach einem Sturz vom Lkw eine Hirnblutung erlitten hatte. Laut Gericht sei die Tätigkeit einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich gewesen: Sie habe dem Entsorgungsunternehmer gedient, dessen Willen entsprochen und objektiv einen wirtschaftlichen Wert erbracht. Die Tätigkeit habe also nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Entsprechend gelte der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ und ihm stehe gesetzlicher Unfallschutz zu. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)
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22. Januar 2024