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Basis des Arbeitsschutzes in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Mit diesem Bundesgesetz soll die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten gesichert und verbessert werden. Es regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (etwa Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) sowie die Rechte und Pflichten der Beschäftigten. Zudem enthält es Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern, zu denen auch die BG BAU gehört. Zur Umsetzung diverser EU-Richtlinen und –verordnungen hat die Bundesregierung wichtige Rechtsverordnungen erlassen: Arbeitsstätten-, Baustellen-, Betriebssicherheits-, Lastenhandhabungs-, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-, Biostoff- und Gefahrstoffverordnung. Sie begründen Rechte und Pflichten, die für alle gelten.
Das auf Bundesebene erlassene Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten. Es ist nur dann erlaubt, Produkte und Geräte in den Markt einzuführen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – ebenfalls ein Bundesgesetz – gibt die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit vor. Konkrete Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschrift 2) geregelt.
Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist geregelt, dass Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie die BG BAU das Recht haben, eigenständig Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen – unabhängig von den Gesetzgebungsorganen. Dazu zählen die DGUV-Vorschriften, die etwa Regelungen treffen, für die es keine staatlichen Vorschriften gibt. UVV stellen für jedes Unternehmen und alle Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Regelwerke dar.
Zudem erstellen die Unfallversicherungsträger die DGUV-Regeln, DGUV-Informationen und DGUV-Grundsätze. Diese haben zwar nicht den Charakter von Gesetzen oder Verordnungen, sie bilden jedoch den Stand der Technik ab und geben damit praxisgerechte Verfahrensweisen vor, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Federführend im Arbeitsschutz ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Es wird in diesen Fragen durch Ausschüsse beraten, in denen auch Fachleute der BG BAU mitwirken. Diese ermitteln Regeln, die Lösungen zur Umsetzung der rechtlich verbindlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts beschreiben. Anhand dieser Regeln lassen sich in der Praxis Arbeitsschutzpflichten erfüllen, etwa mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Ihre Anwendung löst die sogenannte Vermutungswirkung aus – das heißt, dass so die Anforderungen der jeweiligen Verordnung rechtssicher erfüllt werden.
Die Europäischen Arbeitsschutzrichtlinien stellen Mindestanforderungen dar. Diese müssen in nationales Recht (Gesetze, Verordnungen) umgesetzt werden.
22. Januar 2024