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Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten an, sich während der Arbeitszeit gegen Grippeviren impfen zu lassen. Auch ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der in der Gastronomie eines Krankenhauses arbeitete, erhielt von seinem Arbeitgeber das Angebot, sich freiwillig impfen zu lassen. Er nahm das Angebot in Anspruch. Jahre später erkrankte er an einer Überaktivität des Immunsystems und führte diese auf die Grippeschutzimpfung zurück. Sein Versuch, die Erkrankung von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anerkennen zu lassen, wurde von dieser abgelehnt. Sowohl das Sozialgericht Koblenz als auch das Landessozialgericht Mainz gaben der BG recht. Demnach handelte es sich um eine freiwillige Impfung, für die es weder eine Anweisung des Arbeitgebers noch eine Impfpflicht der ständigen Impfkommission gab. Zudem sei der Mann nicht im engeren Patientenkontakt tätig gewesen (Az. L2 U 159/20). Die Impfung wurde demnach dem unversicherten, persönlichen Lebensbereich zugeordnet, auch wenn sie während der Arbeitszeit stattfand. Nicht behandelt wurde in dem Verfahren die Frage, ob es überhaupt einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Impfung gab.
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15. Juni 2022