Ein Mann mit Schutzhelm und Warnweste bedient einen akkubetriebenen Doppelglätter.
Bild: BTS Betontechnik Schumacher
Sicher arbeiten

CO-Grenzwerte gesenkt - Konsequenzen für Glättarbeiten

Motorabgase bei Glättarbeiten in Innenräumen können die Gesundheit ernsthaft gefährden. Eine neue Branchenlösung zeigt praxisnah, wie sich die Abgasbelastung minimieren oder gänzlich vermeiden lässt.

Anfang 2024 wurde der Arbeitsplatzgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) in der Luft innerhalb der EU gesenkt. Betroffen davon sind Unternehmen, die mit bezinbetriebenen Glättmaschinen arbeiten. Sie setzen sie zur Glättung von noch feuchtem Estrich- und Betonböden ein. Das Atemgift CO wird insbesondere von Glättern mit Benzinmotor und in geringerem Umfang von flüssiggasbetriebenen Maschinen ausgestoßen. Dagegen gibt es keinen praxistauglichen Atemschutz.

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Bild: momius - Fotolia

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Ein Akku-Flügelglätter und ein Akku-Doppelglätter im Einsatz in einer Produktionshalle.
Bild: BTS Betontechnik Schumacher

Neue Branchenlösung verschafft Überblick 

„Der abgesenkte Arbeitsplatzgrenzwert für Kohlenmonoxid stellt viele Bauunternehmen, die Glättarbeiten ausführen, vor enorme Herausforderungen. Denn in Räumen, Tiefgaragen oder Hallen kann dieser Grenzwert nicht eingehalten werden, wenn mit benzinbetriebenen Glättern gearbeitet wird – auch dann nicht, wenn sie mit einem Katalysator ausgestattet sind“, sagt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen, gibt die BG BAU gemeinsam mit dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), dem Bundesverband Estrich & Belag (BEB) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) die neue Branchenlösung „Minimierung der Belastung durch Motorabgase bei Glättarbeiten“ heraus. Sie enthält alle maßgeblichen Informationen, damit Unternehmen die Abgasbelastung für ihre Beschäftigten und Dritte reduzieren und die bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerte einhalten können.

Rechtlicher Hintergrund

In der EU gilt bereits seit 15. Januar 2024 ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert für den Kohlenmonoxidgehalt (CO-Gehalt) in der Luft. Dieser darf die durchschnittliche Konzentration in einer Arbeitsschicht von 23 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) nicht mehr überschreiten. Bisher galt ein Wert von 35 mg/m3.

Welche Glättmaschinen dürfen wo eingesetzt werden?

  • Grundsätzlich gilt: Benzinbetriebene Glättmaschinen ohne Katalysator erfüllen den CO-Grenzwert nicht.
  • Glättmaschinen mit Dieselmotor in (teils) geschlossenen Arbeitsbereichen müssen, wie andere dieselbetriebene Baumaschinen auch, zwingend mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein.
  • In Räumen dürfen – wie bisher – nur elektrisch betriebene Glättmaschinen zum Einsatz kommen.
  • Beim Glätten in Tiefgaragen dürfen zusätzlich dieselbetriebene Glätter verwendet werden.
  • In Hallen darf zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts und der Abgasminimierung – neben Elektro- und Dieselglättern – mit flüssiggasbetriebenen Maschinen geglättet werden. Es gilt eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2028 für den Einsatz von benzinbetriebenen Glättmaschinen mit Katalysator.
Tabelle zulässige Glättarbeiten mit Akku-Flügelglätter.
Bild: BTS Betontechnik Schumacher

Besser vermeiden als verringern

Wählen Sie nach Möglichkeit die „große Lösung“ und vermeiden Sie schädliche Abgase gänzlich, indem Sie elektrisch betriebene Akkuglätter einsetzen oder in Absprache mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Fließestrich verwenden, der nicht mehr geglättet werden muss!

Förderung für Anschaffung von akkubetriebenen Glättmaschinen 

Die BG BAU fördert im Rahmen ihrer Arbeitsschutzprämien die Anschaffung von akkubetriebenen Glättmaschinen. Sie erstattet ihren Mitgliedsunternehmen für den Kauf von akkubetriebenen Einfachglättern bis zu 800 Euro und von akkubetriebenen Doppelglättern bis zu 3.000 Euro.

11. August 2025

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