Rund ums Recht

Gute Frage: Ist der Weg zum Kaffeeautomaten versichert?

Ein Präzedenzfall schafft Klarheit: Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2023 (L 3 U 202/21).

Im Unfallversicherungsrecht wird häufig zwischen Tätigkeiten mit Bezug zur Arbeit und Aktivitäten unterschieden, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Dies ist beispielsweise beim versicherten Weg zur Arbeit und bei privat motivierten, unversicherten Umwegen oder Zwischenstopps der Fall. Ähnlich verhält es sich mit Pausen während der Arbeitszeit. Sie werden grundsätzlich als notwendig angesehen, um die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und stehen daher zumindest zum Teil unter Versicherungsschutz. Der Weg zur Toilette oder in die Kantine ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, die Tätigkeiten hinter der Türschwelle werden aber dem privaten Bereich zugerechnet.

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Bild: momius - Fotolia

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Entsprechend lehnte die zuständige Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls einer Versicherten ab, die sich in einem Sozialraum ihres Arbeitgebers ein Getränk aus einem Kaffeeautomaten ziehen wollte, auf dem glatten Boden vor dem Automaten ausrutschte und sich einen Lendenwirbelbruch zuzog. Das Landessozialgericht Hessen urteilte jedoch am 7. Februar 2023, dass es sich um einen versicherten Unfall gehandelt habe. Der Sozialraum sei nicht als Kantine oder zur Nahrungsaufnahme genutzt worden und eindeutig dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen. Zudem sei das Erwerben von Getränken wie Kaffee zum Verzehr am Arbeitsplatz eine beschäftigungsnahe Tätigkeit. Wäre der Unfall an einem Getränkeautomaten in einer Kantine passiert, hätte das Gericht vermutlich anders geurteilt.

13. August 2025

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