Gut versichert

Weltweit versorgt

Globale Arbeitseinsätze nehmen auch in der Bauwirtschaft zu. Deshalb sollten Unternehmen den Versicherungsschutz bei der Arbeit im Ausland vorab klären.

Wenn Beschäftigte im Ausland arbeiten, können sie über die BG BAU versichert sein. Denn der gesetzliche Auftrag mit den dadurch gesicherten Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt unter bestimmten Voraussetzungen über die deutschen Grenzen hinweg.

Gut zu wissen: Die BG BAU hat einen spezialisierten Bereich, der sich um Fälle mit Auslandsbezug kümmert, und verfügt über ein großes Netzwerk von Leistungserbringenden zur medizinischen und pflegerischen Versorgung im In- und Ausland.

Ereignet sich ein Unfall im Ausland, der unter Versicherungsschutz steht, koordiniert die BG BAU auch dort die medizinische Behandlung und/oder unterstützt im Bedarfsfall den Rücktransport nach Deutschland.

Die Aufsichtsperson Denny Hillert zeigt anhand einer Melone wie gut ein Schutzhelm den Kopf schützt. Sein Oberkörper ist auf ein Smartphone montiert.
Bild: Jan-Peter Schulz, Roman Samokhin - stock.adobe.com

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Aufsichtspersonen und andere BG BAU-Gesichter geben Tipps zur Arbeitssicherheit und für gesundes Arbeiten auf dem Bau. Schauen Sie vorbei - eine Registrierung ist beim Verwenden von Webbrowsern nicht notwendig:

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Damit Beschäftigte auch bei längerfristigen Auslandsaufenthalten gut geschützt sind, empfiehlt sich der Abschluss der freiwilligen Auslandsversicherung. Im Falle eines Arbeitsunfalls werden dann im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, wie wenn dieser in Deutschland passiert wäre. Hierzu zählen:

  • Medizinische Versorgung und Heilbehandlung
  • Geldleistungen wie zum Beispiel Verletztengeld
  • Renten und Leistungen an Hinterbliebene
  • Leistungen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung

Checkliste Auslandseinsatz

  • Sind Beschäftigte am Einsatzort nach deutschem Recht, nach dortigem Recht oder gar nicht gesetzlich unfallversichert?
  • Ist eine Auslandsversicherung (AUV), also eine freiwillige Versicherung etwa gegen Folgen eines Arbeitsunfalls im Ausland, nötig? Haben die Versicherten in diesem Fall eine entsprechende Notfallkarte vor der Abreise erhalten?
  • Wissen die Beschäftigten Bescheid, wie sie sich bei einem Arbeitsunfall im Ausland verhalten sollen?
  • Ist den Beschäftigten bewusst, dass sie nur während ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland versichert sind und sie zu ihrer weiteren Absicherung gegebenenfalls eine private Auslandskrankenversicherung abschließen sollten?

 

Weitere Informationen:

11. August 2025

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