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Ähnlich wie bei Alkohol können Unternehmen für ihre Beschäftigten den Konsum am Arbeitsplatz und bei Dienstfahrten verbieten. Für den Straßenverkehr hat der Gesetzgeber analog zum Alkoholblutwert von 0,5 Promille den Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum festgelegt. Das Überschreiten des Grenzwerts gilt als Ordnungswidrigkeit. Für Fahranfängerinnen und -anfänger in der Probezeit sowie für junge Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt wie für Alkohol ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten und müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 dafür sorgen, dass diese weder sich selbst noch andere gefährden. Ist die oder der Beschäftigte nicht mehr arbeitsfähig, sollte der Arbeitgeber veranlassen, dass die oder der Betroffene sicher nach Hause oder falls nötig zu einer Ärztin oder einem Arzt gelangt.
5. September 2024