Der von Ihnen verwendete Browser wird von der BG BAU nicht mehr unterstützt. Es kann daher auf der BG BAU Website zu Darstellungsfehlern kommen.
Manche Beschäftigte halten die Gurte für unpraktisch, andere glauben, es gebe keine rechtliche Pflicht, sie zu benutzen. Tatsächlich ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung zunächst keine Gurtpflicht für Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit bei maximal 25 km/h liegt. Allerdings greift hier ein anderer Rechtsrahmen. So sind Bagger und Co Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Besuchen Sie die BG BAU vom 24. bis 27. Oktober auf der Messe A+A in Düsseldorf (Halle 5, Stand C06) – es warten kompetente Beratung und spannende Ausstellungsstücke zum Thema Arbeitsschutz auf Sie!
Wenn die Gefahr des Kippens oder Überschlagens besteht, müssen Arbeitsmittel über Vorrichtungen verfügen, welche die Insassinnen und Insassen davor schützen, eingequetscht oder auf andere Weise verletzt zu werden. Ein Überrollschutz oder eine Schutzkabine ist hierfür allein nicht ausreichend, es bedarf zusätzlich eines Rückhaltesystems. In der DGUV Regel 100-500 steht entsprechend ausdrücklich: „Bei Ladern, Planier- und Schürfgeräten mit Überrollschutz hat der Maschinenführer während des Betriebes Sicherheitsgurte anzulegen.“ Auch die Hersteller weisen in den Bedienungsanleitungen der Baumaschinen darauf hin, dass die Nutzung nur mit angelegtem Gurt erlaubt ist. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten etwa in Unterweisungen auf die Gurtpflicht hinzuweisen.
Isocyanate, die wesentlichen Ausgangsstoffe von Polyurethanen (PU) die als Bestandteil von PU-Schaum kaum aus dem Alltag am Bau wegzudenken sind, dürfen ab dem 24. August 2023 nur noch von geschultem Personal verwendet werden.
Zur Isocyanate-Schulung informieren und anmelden.
19. September 2023