Illustrierte Drohne wird auf einer Baustelle mit einem illustriertem Tablet gesteuert.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH; scharfsinn86 - stock.adobe.com; Dmitry Lobanov - stock.adobe.com
Schwerpunkt

Mobilität auf der Baustelle

Vorausschauend angelegte Verkehrswege sind ein Erfolgsfaktor im Bauprozess und Sicherheitsgarant auf der Baustelle. Wie gelingen Planung und Betrieb in den verschiedenen Bauphasen, welche rechtlichen Regeln greifen und wer ist für was verantwortlich?

Stillstand am Bau ist etwas, was alle Beteiligten fürchten und sich weder Bauherrin oder Bauherr noch die beauftragten Unternehmen leisten können und wollen. Entscheidend dafür, dass sich etwas bewegt, ist die Mobilität. Je sicherer und schneller die Transportprozesse abgewickelt werden, umso schneller schreitet der Baufortschritt voran. Was sich so selbstverständlich anhört, ist unter den zahlreichen Unwägbarkeiten des Baualltags mit Lieferverzögerungen, kurzfristigen Planungsänderungen und auch mal schlechter Witterung ein Ergebnis umsichtig geplanter Verkehrsadern auf der Baustelle.
 

Für Verkehrswege auf Baustellen im Straßen-, Gleis-, Tunnel-, Brücken- oder Hafenbau gelten besondere Regelungen, die an dieser Stelle nicht behandelt werden, ebenso wie die Einbindung von Baustellen in das öffentliche Straßen-, Schienen- oder Wasserwegenetz. Hier sind die gesetzlichen Regelungen für die jeweiligen Verkehrswege maßgebend.

 

1. Verantwortlichkeiten und Planung

Grundsätzlich sind Bauherrin oder Bauherr verpflichtet, zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen beizutragen. Das betrifft vor allem die Baustelleneinrichtung, die auch die Festlegung von Verkehrs- und Transportwegen beinhaltet. So will es die Musterbauordnung (MBO §11), Vergleichbares gibt die Baustellenverordnung (BaustellV) vor. Laut § 3 der Verordnung dürfen sie die Verantwortlichkeiten auf Projektbeteiligte aus dem Baubereich, vor allem auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinierende (SiGeKo) übertragen. Diese sollen vornehmlich für die Umsetzung der „allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes“ nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sorgen. Bei größeren Baustellen, auf denen zeitgleich Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, haben Bauherrin oder Bauherr oder von ihnen beauftragte Planungs- oder Architektenbüros, neben weiteren Arbeitsschutzpflichten, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen. Der muss neben für die Baustelle zutreffenden Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Informationen zu gewerke- beziehungsweise unternehmensübergreifenden Gefährdungen enthalten sowie Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr und gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen koordinieren. Das betrifft im Kern auch die Verkehrs- und Transportwege.

Illustration eines Lautsprechers mit Briefen.
Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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Verkehrsplanung als Teil der Baustelleneinrichtung

Vorausschauend geplant, ändern sich die Wege und Verkehrsflächen der Baustelle mit dem Bauablauf und seinen jeweiligen Anforderungen. Das Building Information Modelling (BIM) ermöglicht es, neben einer sehr detaillierten Baustelleneinrichtung auch die verschiedenen Etappen, inklusive der jeweils herrschenden Verhältnisse auf der Baustelle, visuell abzubilden. Schon im Grobkonzept für die Ausschreibung der Bauleistungen sind der Einsatz der Großgeräte, die benötigten Materialien sowie deren Transport und Lagerplätze festzulegen. Nur mit diesen Angaben können Bauunternehmen Angebote machen und darin ihre Arbeitsschutzverpflichtungen mit einkalkulieren. Vor der Bauausführung konkretisieren die Vertragspartner die Baustelleneinrichtung (im BE-Plan) sowie den SiGePlan im Rahmen von Ablaufgesprächen und Baufeldbesichtigungen. Dabei verständigen sie sich auf ein Baulogistikkonzept, in dem Verkehrsflächen, Transportwege, Lager- und Stellflächen sowie deren Führung und Beschilderung festgelegt sind.

Gefährdungsbeurteilung in Sachen Mobilität

Mit den abgestimmten Planungsinformationen sind Unternehmensverantwortliche in der Lage, die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung auch mit Blick auf die Mobilität zu erstellen. Das Regelwerk basiert auf der Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung sowie den sie konkretisierenden Technischen Regeln (ASR und TRBS).
 

 

2. Verkehrswege auf Baustellen betreiben

Verkehrswege auf Baustellen unterliegen nicht automatisch der Straßenverkehrsordnung (StVO), weshalb die Verantwortlichen selbst Regeln für den Verkehr innerhalb ihrer Baustelle festlegen müssen. Dabei werden selbstverständlich bestimmte Basisregeln der StVO übernommen, zusätzlich sorgen bestimmte Grundprinzipien für die Einhaltung des Arbeitsschutzes und die reibungslose Mobilität auf der Baustelle. Dazu gehören:

  • Baustraßen als Ein-Richtungs-Fahrbahnen anlegen, um das Kollisionsrisiko zu reduzieren.
  • Aufgrund fehlender StVO-Verkehrszeichen und Regelanlagen (Ampeln) eindeutige Markierungen (gegebenenfalls beleuchtet) verwenden.
  • Wege für Fußgängerinnen und Fußgänger, Transport- und Durchgangsverkehr, Ladebuchten sowie Rangierflächen für Baumaschinen klar abgrenzen.
  • Park- und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge von beteiligten Firmen im oder am Baugelände eindeutig ausweisen beziehungsweise entsprechende Regelungen treffen.
  • Ein- und Ausfahrten zur Baustelle an den Schnittstellen zu öffentlichen Verkehrswegen möglichst getrennt anlegen oder klar regeln.
  • Stetige Überprüfung und Anpassung des Verkehrswege- Konzepts entsprechend der Anforderungen der einzelnen Bauphasen.
     
Illustriertes farbiges Schild mit der Aufschrift Baustellenzufahrt.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH; blende11.photo - stock.adobe.com

3. Transport und Lagerung von Baumaterial, Großgeräten und Einbautechnik

Mit dem Baufortschritt verändern sich die Anforderungen an die Verkehrswege. Großformatiges Material, etwa Bewehrungsmatten, Fertigteile und Schalelemente sowie Großgeräte, muss auf die Baustelle gebracht, abgeladen und gelagert beziehungsweise geparkt werden. Gleiches gilt in umgekehrter Reihenfolge beim Abtransport. Sicherheitsrelevante Aspekte bei diesen Tätigkeiten sind die Ladungssicherung, die Ladevorgänge im Baubetrieb sowie die standsichere Lagerung außerhalb des Verkehrsflusses. Für das Be- und Entladen vorgesehene Verkehrsflächen sind geeignet, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Entladepunkte nahe am Bauwerk
  • Möglichst im Schwenkbereich von Hochbaukranen, soweit vorhanden
  • Anordnung längsseits zum Bauwerk
  • Sicherheitsabstände zu beweglichen Maschinen und Fußwegen
     
Illustrierter Kran hebt ein Holzkonstrukt auf einen nahe gelegenen Rohbau.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH; Jarama - stock.adobe.com

Auch sollten mögliche Lagerflächen im Schwenkbereich des Krans angelegt und direkt durch Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei der Einrichtung der Verkehrswege ist darauf zu achten, dass die Versorgungsmedien der Baustelle in Form von Kabeln oder Rohrleitungen möglichst nicht die Fahrbahn kreuzen. Andernfalls sind sie gegen Überfahren oder Kollision zu sichern und sollten über die Baustraßen hinweg oder darunter hindurchgeführt werden.

Die Aufsichtsperson Denny Hillert zeigt anhand einer Melone wie gut ein Schutzhelm den Kopf schützt. Sein Oberkörper ist auf ein Smartphone montiert.
Bild: Jan-Peter Schulz, Roman Samokhin - stock.adobe.com

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Die Aufsichtsperson der BG BAU, Meister Denny, gibt Tipps zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf dem Bau.
Eine Registrierung bei TikTok beim Verwenden von Webbrowsern ist nicht notwendig:

www.tiktok.com/@bg_bau

 

4. Bewegen von Baumaschinen und -geräten

Zentraler Bestandteil einer sicheren Verkehrsplanung auf Baustellen ist der (häufig gleichzeitige) Betrieb diverser Baumaschinen und -geräte. Das reicht von verschiedenen Auto- und Mobilkranen, Baggern und Erdbaumaschinen über Stapler und Hub-Arbeitsbühnen bis zu Betonmischern. Um ihren Einsatz zu koordinieren, helfen den Planenden die „Baustein“-Merkblätter der BG BAU. Sie beinhalten sicherheitsrelevante Informationen und technische Fakten für den mobilen Einsatz der jeweiligen Maschine sowie auch für einzelne Tätigkeiten bei der Verkehrssteuerung.
 

Anschnallpflicht und Unterweisung

In den vergangenen Jahren sind im Zusammenhang mit Erdbaumaschinen häufig Unfälle mit schweren, gar tödlichen Verläufen zu verzeichnen. Deshalb unterstützt die BG BAU den Einbau spezieller Rückhaltesysteme mit einer Arbeitsschutzprämie. Dass das Anlegen des Sicherheitsgurts vor dem Starten der Maschine Pflicht ist und damit zur Unterweisung gehört, liegt in der Verantwortung der Unternehmerin beziehungsweise des Unternehmers.
 

Illustriertes Bild eines Radladers, der vor einer E-Ladestation steht.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH; scharfsinn86 - stock.adobe.com

5. Mobilität auf Baustellen der Zukunft

Ebenso wie für das Bauen gilt auch für die Mobilität auf den Baustellen: Die Zukunft hat schon begonnen. Die rasanten Veränderungen bescheren dem Bau vor allem Baumaschinen, die statt mit Diesel oder Benzin mit alternativen Antrieben ausgestattet sind. Nach Kränen und Gabelstaplern laufen nun auch Betonmischer und Radlader immer häufiger mit Batterien und E-Motoren. Auch bei der Entwicklung von mit Wasserstoff betriebenen Baufahrzeugen vermelden die Hersteller Fortschritte. Aus Sicht des Arbeitsschutzes muss die entsprechende Versorgung, also Schnellladestationen oder die Wasserstoffbetankung, auf den Baustellen mitgedacht werden. Zudem erfordert der emissionsfreie und geräuscharme Betrieb für den sicheren Einsatz die Ausstattung der Maschinen mit Rückfahr- beziehungsweise Rangierwarnern, Rückfahrkameras und wenn nötig das manuelle Einweisen.
 

Illustrierter Bauarbeiter mit Schutzhelm, der an einem Bauplan arbeitet. Dieser liegt in Papierform und digital auf einem Tablet auf einem Tisch.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH; industrieblick - stock.adobe.com
Rückseite einer Dose mit Infos und Verwendungshinweisen, bei der der Satz "Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen" mit einem blauen Rahmen hervorgehoben ist.
Bild: Klaus Kersting - BG BAU

Isocyanate im PU-Schaum: Sind Sie vorbereitet?

Isocyanate, die wesentlichen Ausgangsstoffe von Polyurethanen (PU) die als Bestandteil von PU-Schaum kaum aus dem Alltag am Bau wegzudenken sind, dürfen ab dem 24. August 2023 nur noch von geschultem Personal verwendet werden. 

Zur Isocyanate-Schulung informieren und anmelden.

 

Unterstützung aus der Luft

Beim modernen Bauen kommen auch zunehmend Drohnen zum Einsatz. Nicht nur für die Vermessung und Überwachung des Baufortschritts, sondern auch als Lastentransportmittel. Für solche Einsätze ist es wichtig, im Mobilitäts- und Sicherheitskonzept für Baustellen entsprechende Start- und Landeplätze vorzusehen. Unter Umständen sollten auch sichere Flugzonen eingerichtet werden – etwas völlig Neues im Regelwerk für Baustellenverkehr!

7. Dezember 2023

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