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In Tarifverträgen gibt es häufig Regelungen, wonach Beschäftigte bei erschwerten Arbeitsbedingungen einen Zuschlag auf ihren Arbeitslohn erhalten. Ein solcher wird etwa für das Arbeiten in Tunneln, in großer Höhe oder mit bestimmter Schutzausrüstung gezahlt. Ein Beschäftigter eines Berliner Reinigungsunternehmens musste während der Coronapandemie auf Anweisung seines Arbeitgebers eine OP-Maske tragen. Er forderte daraufhin, dass ihm für den entsprechenden Zeitraum ein Erschwerniszuschlag von zehn Prozent des Stundenlohns gezahlt werden müsse. Die OP-Maske sei persönliche Schutzausrüstung (PSA) und ihre Nutzung beschwerlich gewesen. Sowohl das zuständige Arbeitsgericht Berlin wie auch das Bundesarbeitsgericht lehnten die Forderung des Klägers jedoch ab (Urteil vom 20. Juli 2022). So habe es sich im konkreten Fall ausdrücklich um eine OP-Maske gehandelt, die vorrangig dem Fremdschutz, aber nicht dem Eigenschutz diente. Eine OP-Maske könne daher nicht als PSA eingestuft werden und einen Lohnaufschlag rechtfertigen. Anders verhalte es sich mit FFP2- oder FFP3- Masken, die eine deutlich höhere Filter- und Schutzwirkung hätten.
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5. September 2023