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Neue Regeln für den Umgang mit Asbest - Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Im Dezember 2024 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Werden bei Bauarbeiten Asbestfasern freigesetzt, dürfen jetzt – bei bestimmten Bedingungen – Arbeiten durchgeführt werden, die zuvor für viele Baufirmen nicht zulässig waren.

Früher war die Sache klar: Asbest im Haus? Da muss eine Spezialfirma ran! Denn Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbestprodukten durften nur von Unternehmen durchgeführt werden, die nach TRGS 519 qualifiziert und staatlich zugelassen waren. Grund für diese Vorgaben war, dass Asbest ein gesundheitsgefährdender Stoff ist. Werden Asbestfasern eingeatmet, können diese schwere Erkrankungen wie Krebs verursachen.

In den letzten Jahren hat sich allerdings gezeigt, dass Asbest nicht nur in den beiden klassischen Anwendungen wie Spritzasbest und Zementasbest vorhanden ist, sondern auch in bisher unverdächtigen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern vorkommen kann. Dies warf die Frage auf, ob Baufirmen, die nicht als Fachbetrieb für Asbestarbeiten zugelassen sind, überhaupt noch am Bauen im Bestand mitwirken dürfen. Die neue Gefahrstoffverordnung schafft nun Klarheit.

Illustration eines Lautsprechers mit Briefen.
Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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Wer darf was machen?

Die Verordnung teilt Arbeiten in drei Risikobereiche ein. Bei weniger als 1.000 Asbestfasern pro Kubikmeter sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Asbestfasern sind in geringer Konzentration auch immer in der Außenluft enthalten.

Grafik des Ampel-Modell für die Asbestbelastung pro Kubikmeter.
Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH

Tätigkeitsbeispiele anhand der Ampelstufen

    • Nicht zerstörungsfreier Ausbau von Asbestprodukten, etwa durch Sägen, Bohren, Schneiden
    • Wand- und Deckendurchbrüche bei asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern (PSF)
    • Nicht zerstörungsfreier Ausbau von Asbestprodukten, etwa Brechen von einzelnen Elementen
    • Bohren in asbesthaltige PSF
    • Stemmarbeiten bis maximal 20 x 20 cm
    • Zerstörungsfreier Ausbau von Asbestprodukten

Während früher bei allen drei Ampelfarben offiziell nur Asbest-Fachbetriebe Arbeiten übernehmen durften, hat sich dies mit der neuen Gefahrstoffverordnung geändert: Bei Ampelstufen Grün und Gelb dürfen jetzt auch „normale“ Baufirmen tätig werden, wenn sie über eine aufsichtsführende Person vor Ort mit einer Sachkunde Asbest nach TRGS 519, geschulte Beschäftigte sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen verfügen und die Meldeauflagen einhalten. Tätigkeiten im Bereich hoher Risiken bleiben weiterhin Spezialfirmen vorbehalten.

Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sie die bei einem Bauvorhaben zu erwartende Asbestbelastung bestimmen können – um festzustellen, ob sie die Arbeiten übernehmen dürfen, sowie um die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein erster Anhaltspunkt ist das Baujahr des Gebäudes, an dem Arbeiten ausgeführt werden sollen. Bei einem Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993, dem Datum, ab dem die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest in Deutschland verboten wurden, ist grundsätzlich immer mit Asbest zu rechnen. Nähere Informationen kann der Bauherr als Veranlasser der Bautätigkeit oder eine Erkundung mit Beprobung liefern.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen?

Unternehmen, die Asbestarbeiten übernehmen möchten, müssen je nach Risikobereich bestimmte Auflagen erfüllen. Die Anforderungen betreffen die Qualifikation des Unternehmens und der Beschäftigten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Anzeige der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde.

Mann in Schutzanzug mit Atemschutz und Schutzhelm arbeitet auf einem gewellten Dach.
Bild: Ecology - stock.adobe.com

Die BG BAU bietet ihren Mitgliedsunternehmen umfangreiche Unterstützung an. Dazu gehören Infomaterialien, Schulungen und finanzielle Zuschüsse.

Anforderungen für Tätigkeiten mit Asbest und Unterstützungsangebote der BG BAU

  • Grafik des Ampel-Modell für die Asbestbelastung pro Kubikmeter.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Ausführende Beschäftigte benötigen Fachkunde Asbest*
    • Aufsichtsführende Person benötigt Sachkunde Asbest nach TRGS 519
    • Schutzmaßnahmen für emissionsarmes Arbeiten
    • Unternehmensbezogene Anzeige von Asbestarbeiten bei zuständiger Behörde (zum Beispiel Gewerbeaufsicht), mindestens alle sechs Jahre

    *Hier gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Unternehmen müssen die entsprechenden Vorgaben spätestens ab dem 5. Dezember 2027 erfüllen.

  • Grafik des Ampel-Modell für die Asbestbelastung pro Kubikmeter.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Ausführende Beschäftigte benötigen Fachkunde Asbest*
    • Aufsichtsführende Person benötigt Sachkunde Asbest nach TRGS 519
    • Schutzmaßnahmen für emissionsarmes Arbeiten
    • Unternehmens-, orts- und zeitbezogene Anzeige der geplanten Tätigkeiten mit Asbest bei zuständiger Behörde

    *Hier gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Unternehmen müssen die entsprechenden Vorgaben spätestens ab dem 5. Dezember 2027 erfüllen.

  • Grafik des Ampel-Modell für die Asbestbelastung pro Kubikmeter.
    Bild: Franziska Mayer - HAAS Publishing GmbH
    • Behördliche Zulassung des Unternehmens für Asbestarbeiten
    • Unternehmens- und ortsbezogene Anzeige der geplanten Tätigkeiten bei zuständiger Behörde
    • Ausführende Beschäftigte benötigen Fachkunde Asbest
    • Aufsichtsführende Person benötigt Sachkunde Asbest nach TRGS 519 (Modul 2 und 3)
    • Besondere Schutzmaßnahmen wie Unterdruckanlagen

Erforderliche Schulungen

Wie aus der Tabelle hervorgeht, müssen Beschäftigte, die zukünftig im grünen und gelben Risikobereich mit Asbest arbeiten, über Grundkenntnisse zum Thema Asbest verfügen. Diese Fachkunde Asbest kann über eine Fortbildung mit 10 Lehreinheiten erworben werden. Sie besteht je zur Hälfte aus theoretischen und praktischen Einheiten. Der theoretische Teil lässt sich über das E-Learning-Angebot „Grundkenntnisse Asbest“ der BG BAU erwerben. Auch bietet die BG BAU Multiplikatorenschulungen zum Thema Asbest an, damit Unternehmen die praktischen fünf Einheiten selbst vermitteln können. Unternehmen müssen die Vorgaben aufgrund einer dreijährigen Übergangsfrist ab dem 5.12.2027 erfüllen.

Altes beschädigtes Dach aus Asbestschindeln, das repariert werden muss.
Altes beschädigtes Dach aus Asbestschindeln, das repariert werden muss.
Bild: cherokee4 - stock.adobe.com

Während der Arbeiten mit Asbest muss auch im grünen und gelben Risikobereich immer eine sachkundige Aufsichtsperson anwesend sein. Um die Sachkunde Asbest zu erlangen, ist eine Schulung nach TRGS 519 notwendig. Für Arbeiten bei geringem Risiko reicht eine Qualifizierung nach Modul 1 (AF-Q1E) aus, das 10 Lehreinheiten umfasst. Bei mittlerem Asbestrisiko wird eine Qualifizierung nach Modul 2 (AF-Q2, kleiner Asbestschein) benötigt, die aus 14 Lerneinheiten besteht. Bei Tätigkeiten im roten Risikobereich ist eine Schulung nach Modul 2 und 3 (AF-Q2 und AF-Q3, großer Asbestschein) mit 32 Lehreinheiten nötig. Qualifizierungskurse nach TRGS werden von verschiedenen Dienstleistern angeboten.

Maßgeschneiderte Angebote der BG BAU

  1. E-Learning „Grundkenntnisse Asbest“: erfüllt die Anforderungen an den theoretischen Teil der Fachkunde Asbest
  2. Multiplikatoren-Kurs, um Teilnehmende zu befähigen, den praktischen Teil der Fachkunde Asbest im eigenen Unternehmen zu vermitteln
  3. Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“

Notwendige Schutzmaßnahmen

Die Wahl der Schutzmaßnahmen richtet sich ebenfalls nach dem Ampelmodell. Je höher die Asbestfaserkonzentration ist, desto anspruchsvoller müssen die Schutzmaßnahmen sein. Für den grünen und gelben Bereich sind folgende Maßnahmen für emissionsarmes Arbeiten erforderlich:

  • Abgesaugte Handmaschinen
  • Bauentstauber der Klasse H
  • Luftreiniger oder Unterdruckhaltegeräte Klasse H
  • Schutzanzüge
  • Atemschutz FFP2
  • Falls nötig Absperrungen und Schleusen, um die Kontaminierung weiterer Gebäudebereiche zu verhindern

Diese Schutzmaßnahmen fördert die BG BAU finanziell mit einer Arbeitsschutzprämie:

Im Risikobereich Rot dürfen nur zugelassene Firmen tätig werden, die über die komplette Bandbreite an Schutzmaßnahmen für Asbestarbeiten verfügen – bis hin zu Unterdruckanlagen und gebläseunterstützte Atemschutzgeräte.
 

Die Rolle des Bauherrn

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung sollte ursprünglich eine Erkundungspflicht des Veranlassers beziehungsweise Auftraggebers eingeführt werden. Diese wurde von der Politik zu einer Informationspflicht abgeschwächt. Bauherren müssen demnach ihnen vorliegende oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbare Informationen zum Asbestgehalt des Bauobjekts an die ausführenden Unternehmen weitergeben. Bauunternehmen sollten diese Pflicht nutzen und den Auftraggeber aktiv nach Hinweisen auf Asbest fragen. Die weiteren Schritte wie Erkundung und Beprobung liegen in ihrer Verantwortung. Entstehende Kosten können sie dem Auftraggeber als „besondere Leistung“ in Rechnung stellen.

Illustration eines Bauarbeiters, der einen Bericht schreibt.
Bild: Valenty - stock.adobe.com

Auf was sollten Unternehmen bei der Auftragsvorbereitung achten?

1. Baujahr klären: Informationen vom Veranlasser zum Baujahr und zur Verwendung asbesthaltiger Materialien einholen; bei Unklarheit das Baujahr, etwa über Grundbuchamt, ermitteln

2. Asbestverdacht prüfen: Gebäude vor 1993 begehen, optisch nach asbesthaltigen Materialien suchen und Beprobung vornehmen (Asbestverdacht kann bei Gebäuden vor 1993 nur durch eine Beprobung ausgeschlossen werden)

Kleber unter entfernten Fußbodenplatten.
Ob Asbestmaterialien in einem Gebäude verbaut sind, ist häufig eine Frage des Baujahrs. Bis 1993 durfte etwa der Kleber für Fliesen mit Asbestfasern versetzt werden.
Bild: Arcadis Germany GmbH

3. Gefährdungsbeurteilung erstellen: gefundene Materialien, Probenergebnisse und geplante Arbeitsschritte in Gefährdungsbeurteilung zusammenführen, um Risikobereich zu ermitteln, zulässige Arbeiten zu bestimmen und Schutzmaßnahmen festzulegen

4. Arbeiten vorbereiten:

  • Bei geringem Risiko: Asbestarbeiten unternehmensbezogen anzeigen, Schutzmaßnahmen bereitstellen
  • Bei mittlerem Risiko: Asbestarbeiten unternehmens-, orts- und zeitbezogen anzeigen, Schutzmaßnahmen bereitstellen
  • Bei hohem Risiko: Spezialfirma hinzuziehen

5. Immer staubarm arbeiten: Auch bei negativem Asbestbefund müssen Baufirmen staubarm arbeiten, um die Beschäftigten vor weiteren Gefahrstoffen wie Quarzstaub zu schützen.

24. März 2025

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