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So half auch ein Mann aus Thüringen seinem Bruder beim Abbau eines Gerüstes auf dessen Wohngrundstück. Dabei verletzte er sich am Fuß. Diesen Unfall wollte er bei der zuständigen Unfallkasse des Landes als Arbeitsunfall geltend machen. Die Unfallkasse lehnte dies ab. Zu Recht, stellte nun das Landessozialgericht Thüringen in einem Urteil fest (L 1 U 342/19 vom 16. September 2021).
Bei einer Hilfeleistung auf einer Baustelle bestehe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich um eine enge familiäre Beziehung der betreffenden Personen und eine zeitlich eng begrenzte Arbeit handele. Im konkreten Fall sei die Tätigkeit zwar arbeitnehmerähnlich gewesen und habe einen wirtschaftlichen Wert für den Bruder gehabt, jedoch stand sie aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung der Beteiligten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Hilfstätigkeit wurde als Gefälligkeitsleistung eingestuft. Eine solche liegt nur dann nicht mehr vor, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und zugleich gefährliche Tätigkeit handelt. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Abbau eines Gerüstes generell nicht ungefährlich sei, jedoch konnte es im vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Gefährdung erkennen. So handelte es sich um ein relativ niedriges Gerüst mit einer Höhe von drei Metern.
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15. Juni 2022